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Betriebsschließungen
© Sergey Ryzhov - AdobeStock

Verlängerte Betriebsschließungen in China wegen Coronavirus

Die Verbreitung des Coronavirus sorgt bei Unternehmen, die Mitarbeiter in China einsetzen, für große Verunsicherung. In der vom Virus am stärksten betroffenen Region Wuhan, aber auch in angrenzenden Provinzen sowie in Peking müssen viele Unternehmen ihre Betriebsferien wegen des Chinesischen Neujahrsfestes länger als geplant schließen. Die Betriebsschließungen gelten nach aktuellem Stand bis einschließlich 9. Februar.

Die örtlichen Behörden sind gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Prävention und Behandlung von Infektionskrankheiten der Volksrepublik China (Law of the PRC on Prevention and Treatment of Infectious Diseases) dazu berechtigt, derartige Schließungen anzuordnen. Darüber informieren die Anwälte der chinesischen Niederlassung der Rechtsberatung CMS.

Betriebsschließungen: Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen

Sofern ein Unternehmen sich nicht an die Anweisungen der Regierung hält und Mitarbeiter in irgendeiner Form zu Schaden kommen, haftet es zivilrechtlich. Gelingt es einem Unternehmen nicht, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die den Verordnungen entsprechen – und sollte daraus ein schwerer Notfall entstehen – haftet das Unternehmen mit einer Strafe in Höhe von 50.000 bis 200.000 chinesischen Renminbi (RMB). Das entspricht circa 6.500 bis 26.000 Euro.

Die zuständigen Behörden sind sogar befugt, einem Unternehmen die Geschäftslizenz zu entziehen, sollte es sich weigern, Maßnahmen zur Viruskontrolle und Virusprävention umzusetzen. Und sollte dies zu einer weiteren (starken) Verbreitung des Coronavirus führen, kann das Unternehmen beziehungsweise können unmittelbar Verantwortliche gemäß dem Strafrecht der Volksrepublik China (PRC Criminal Law) sogar strafrechtlich belangt werden.

Gehälter müssen während Betriebsschließungen weitergezahlt werden

Die Lokalverwaltung von Shanghai hat eine detaillierte Erläuterung zur Umsetzung der Vorgaben zu den Betriebsschließungen erlassen. So müssen Unternehmen oder Unternehmen in Gebieten, die von der durch die lokalen Behörden erwirkten Arbeitsunterbrechung betroffen sind, bis einschließlich 9. Februar 2020 geschlossen bleiben. Sie sind während dieser Zeit verpflichtet, die Gehälter während der Arbeitsunterbrechung in voller Höhe an die Arbeitnehmer auszuzahlen.

Die Dauer der Arbeitsunterbrechung ist wie Ruhetage für die Arbeitnehmer zu behandeln. Das Unternehmen ist berechtigt, Angestellte zum Homeoffice anzuweisen und die geleistete Arbeitszeit als Überstunden zu betrachten.

Sollte ein Unternehmen aus besonderem Anlass bereits vor dem 10. Februar 2020 den Geschäftsbetrieb weiterführen müssen, ist es verpflichtet, im Vorfeld die Genehmigung der zuständigen Virenkontroll-Behörde einzuholen. Dies erfordert das Einreichen eines entsprechenden Formulars einschließlich zugehöriger Unterlagen.

Besonderheiten für Firmen, die währende der Neujahrsfeiertage geöffnet haben

Unternehmen, deren Sitz während der zweiwöchigen gesetzlichen Feiertage des Chinesischen Neujahres geöffnet war, können den Geschäftsbetrieb auch während der Phase der Arbeitsunterbrechung weiterführen. Dies allerdings nur solange es nicht erforderlich ist, Arbeitnehmer aus anderen Gebieten nach Shanghai zurückreisen zu lassen. Dennoch müssen auch diese Unternehmen entsprechende Maßnahmen der Viruseindämmung und Virusprävention umsetzen.

Unternehmen, die Produkte zur Virusprävention oder -kontrolle herstellen, können nicht nur geöffnet bleiben, sondern sind sogar dazu angehalten, die Produktionsleistung zu erhöhen. Logistikunternehmen, die Waren für die Virusprävention oder -kontrolle transportieren, sowie Haushaltsdienstleister und Supermärkte, die für die Lebenshaltung erforderlich sind, haben den Betrieb zeitnah nach den Feiertagen aufzunehmen.

Airlines haben Luftfracht nach China eingestellt

Traditionsgemäß sind Destinationen in China vor und nach dem Chinese New Year sehr gefragt. Vor allen nach dem Ende der zwei wöchentlichen Feiertage steigt der Bedarf an Luftfrachtkapazitäten in der Regel sprunghaft an, berichtet die IHK München. Spediteure und Airlines können diese Peaks in der Regel gut abfangen, diesmal jedoch könnten die notwendigen Quarantäne-Maßnahmen der Airlines und der Chinesischen Volksrepublik aufgrund des Coronavirus den Engpass verschärfen.

Derzeit hat ein Großteil der europäischen Airlines ihre Flüge nach China ausgesetzt, vereinzelte Frachter-Verbindungen bestehen momentan noch. Unklar ist aber weiterhin wie- und wohin sich die Situation entwickelt. Weitere Airlines könnten Ihre Verbindungen annullieren und auch die Frachter-Verbindungen könnten eingestellt werden oder nur noch für humanitäre Transporte geöffnet sein.

Tipps für Unternehmen mit bevorstehenden Lieferungen nach China:

  • Verspätungen einkalkulieren
  • Prüfen, ob ihre Kunden Sendungen in Empfang nehmen können
  • mit Spediteur klären, ob geplante Flugverbindung stattfindet
  • mit Transportversicherung klären, ob eventuelle Verspätungsschäden reguliert werden
  • Lagerkapazitäten prüfen
  • mit steigenden Transportpreisen kalkulieren
  • Produktion an die veränderte Situation anpassen

Hinweise für importierte Waren

Das Robert Koch-Institut schätzt derzeit eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus über importierte Waren als sehr unwahrscheinlich ein, da im Vorfeld eine Kontamination stattgefunden haben und das Virus nach dem weiten Transportweg noch aktiv sein müsste.

Tagesaktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus werden auf den Internetauftritten des Robert Koch-Instituts und des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung gestellt.