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Urlaubssouvenirs: Was verzollt werden muss

Mitbringseln und Urlaubsschnäppchen setzt nicht nur der Koffer grenzen, sondern manchmal auch der Zoll. Wie viel Sie woher mitbringen dürfen und was Sie bei der Einreise beachten sollten, erklären unsere Experten.

Rückreise aus einem EU-Mitgliedstaat

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Auch wer Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr beim Grenzübergang innerhalb der EU mit sich führt, muss diesen Betrag beim Zoll auf Befragen anzeigen. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. ARAG Experten warnen aber: Wer Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Richtmengen_Zoll

Gebiete mit Sonderregelungen

Auch innerhalb der EU gibt es einige Gebiete und Regionen, die zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten gehören, jedoch nicht zum Zollgebiet der EU. Daher gelten für sie die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Staaten. Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Ist dies nicht der Fall, werden Zollgebühren fällig – und die können es in sich haben, warnen ARAG Experten.

Gebiete mit Sonderregelungen sind Büsingen, Helgoland, die Inselgruppe Färöer, Grönland, Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Livigno und Campione d`Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten, Ceuta und Melilla und der nördliche (türkische) Teil Zyperns, in dem die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sowie Gibraltar.

Mitbringsel aus Übersee

Wer seinen Urlaub außerhalb der EU verbracht hat, sollte bei der Rückkehr genau darauf achten, ob beim heimatlichen Zoll der rote oder der grüne Durchgang der richtige ist. Souvenirs aus Drittländern müssen nämlich unter Umständen verzollt werden. Das gilt zwar nicht für die bunten Mokkatassen aus der Türkei oder die obligatorische Mickey Maus aus Disney-World. Für Mitbringsel, die den Wert von 430 Euro (bei Flugreisen) und damit die Freigrenze übersteigen, müssen allerdings Einfuhrabgaben entrichtet werden, erinnern die ARAG Experten. Wird mit teuren Andenken aus dem Urlaubsland im Koffer der grüne Durchgang für anmeldefreie Waren durchschritten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest leichtfertige Steuerverkürzung vor; und das zieht unweigerlich Sanktionen nach sich. Die Richter gingen bei dem Urteil davon aus, dass Reisenden die Gepflogenheiten an internationalen Flughäfen geläufig sind (FG Düsseldorf, Az.: 4 K 120/11 Z).

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

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