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Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern müssen verzollt werden

Wer für eine vorübergehende Zeit ins außereuropäische Ausland geht, sollte bei der Rückkehr genau darauf achten, ob beim heimatlichen Zoll der rote oder der grüne Durchgang der richtige ist. Souvenirs aus Drittländern müssen nämlich unter Umständen verzollt werden. Darauf weisen die Rechtsschutzexperten der ARAG hin.

Das gilt zwar nicht für die bunten Mokkatassen aus der Türkei oder die obligatorische Mickey Maus aus Disney-World. Für Mitbringsel, die den Wert von 430 Euro (bei Flugreisen) und damit die Freigrenze übersteigen, müssen allerdings Einfuhrabgaben entrichtet werden.

Wird mit teuren Andenken aus dem Reiseland im Koffer der grüne Durchgang für anmeldefreie Waren durchschritten, liegt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest leichtfertige Steuerverkürzung vor; und das zieht unweigerlich Sanktionen nach sich. Die Richter gingen bei dem Urteil davon aus, dass Reisenden die Gepflogenheiten an internationalen Flughäfen geläufig sind (FG Düsseldorf, Az.: 4 K 120/11 Z).

Foto: © Pavel Svoboda – Fotolia.com