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Türkei erhebt Zusatzzölle für bestimmte Waren

Bei der Einfuhr von Textilwaren und anderen ausgewählten Waren erhebt die Türkei Zusatzzölle, sofern der Ursprung dieser Waren nicht in einem Staat oder Gebiet liegt, mit denen die Türkei ein so genanntes Präferenzabkommen geschlossen hat. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer zu Köln hin.

Für die Abwicklung von Exporten der entsprechenden Waren aus der EU in die Türkei bedeutet dies:

1.) wenn die Ware ihren Ursprung in der EU hat, fallen die genannten Zusatzzölle nicht an, sofern bei der Einfuhrverzollung in der Türkei eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgelegt und in den Begleitpapieren der EU-Ursprung angegeben wird. Vordrucke für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. können nur in Papierform verwendet werden. Die A.TR. – Formulare sind bei den örtlich zuständigen deutschen IHKs und bei Formularverlagen erhältlich.

2.)  wenn die Ware ihren Ursprung in einem Land der so genannten „Pan-Euro-Med-Zone“ oder bestimmten Westbalkan-Ländern hat (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Israel, Jordanien, Ägypten, Tunesien, Marokko, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien) fallen ebenfalls keine Zusatzzölle an sofern bei der Einfuhrverzollung in der Türkei eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. und eine Lieferantenerklärung gem. Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vorgelegt wird.

Diese Erklärung kann von EU-Exporteuren eigenständig bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form einer Einzelerklärung (siehe Anhang V Beschluss Nr. 1/2006) oder einer Langzeiterklärung (siehe Anhang VI Beschluss Nr. 1/2006) ausgestellt werden.

3.) wenn die Ware Ihren Ursprung in einem anderen als in den unter 1.), und 2.) genannten Ländern hat, fallen bei der Einfuhr in die Türkei Zusatzzölle an. Für die Einfuhrabwicklung in der Türkei genügt in diesen Fällen eine entsprechende Ursprungsangabe in den Begleitpapieren.

Foto: © Atlantis – Fotolia.com