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© Marcos , AdobeStock

Urlaubssouvenir: Diese Fallstricken sollten Sie beachten

Für viele gehört es zur Erinnerung an den Urlaub: das Urlaubssouvenir. Schmuck aus Portugal, Teppiche aus Zypern oder Lederwaren aus Italien sind nur einige Beispiele für beliebte Urlaubsmitbringsel. Die Urlaubsstimmung und die (vermeintlich) günstigen Preise tun ihr Übriges, um die Menschen zum Kauf von Urlaubssouvenirs zu verleiten. Zurück im Hotel oder in Deutschland fragt sich so mancher Urlauber, ob er das Souvenir wirklich braucht. Oder es folgt ein böses Erwachen, wenn die versprochene Qualität nicht stimmt. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert, welche Rechte Urlauber haben – und welche nicht.

Was tun, wenn das Urlaubssouvenir defekt ist?

Wenn Sie in Europa einkaufen, haben Sie gesetzliche Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass Sie EU-weit Anspruch auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur haben, unabhängig davon, ob Sie vor Ort im Geschäft oder online gekauft haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt europaweit zwei Jahre, die Beweislastumkehr mindestens ein Jahr. Das bedeutet: Geht das Urlaubssouvenir innerhalb des ersten Jahres kaputt, wird vermutet, dass es von Anfang an mangelhaft war. Einige Länder haben großzügigere Fristen für die Beweislastumkehr festgelegt, z.B. Frankreich mit 2 Jahren.

In einigen Urlaubsländern gibt es so genannte Rügeobliegenheiten, die man beachten sollte. Die Reklamation muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Feststellung des Mangels erfolgen. Zum Beispiel in Estland, Lettland und Malta zwei Monate. In Polen ein Jahr. Achtung: Reklamieren Sie zu spät, kann sich der Verkäufer oder die Verkäuferin auf die Fristversäumnis berufen und Ihre Reklamation ablehnen. Anders zum Beispiel in Deutschland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und Bulgarien. Hier gibt es keine Reklamationsfristen, aber auch in diesen Ländern sollten Sie den Mangel rechtzeitig reklamieren.

Habe ich ein Widerrufsrecht?

Mit dem Widerrufsrecht können Sie einen Kauf ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Zum Beispiel, wenn Ihnen die Ware nicht gefällt. Sie können Ihr Widerrufsrecht allerdings nur ausüben, wenn Sie die Ware online oder außerhalb von Geschäftsräumen gekauft haben. Ein Stand auf dem Wochenmarkt, ein Juweliergeschäft oder ein Fabrikverkauf von Teppichen gehören nicht dazu. Wenn Sie die Ware dort gekauft haben, haben Sie nur die Möglichkeit, den Händler zu fragen, ob er die Ware aus Kulanz zurücknimmt. Sie können auch vor dem Kauf nach einem Umtauschrecht fragen und sich dieses schriftlich zusichern lassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie der Verkäufer oder die Verkäuferin auf der Straße anspricht, Sie in sein Geschäft „lockt“ und Sie die Ware dort kaufen. Gleiches gilt, wenn eine Verkaufsveranstaltung in einer Schmuckfabrik stattfindet und der Verkäufer die Fahrt dorthin organisiert. Auch Kaffeefahrten fallen unter das Widerrufsrecht.

Was ist beim Zoll zu beachten?

Je nachdem, ob das Urlaubssouvenir in einem EU-Land oder in einem Nicht-EU-Land erworben wurde, gibt es unterschiedliche Vorschriften, die Reisende kennen sollten.

Innerhalb der EU

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger und jeder Bürgerin der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und wie Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaates behandelt zu werden. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit allen damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es jedoch Einschränkungen geben. Denn nicht alles, was Ihnen in anderen Ländern angeboten wird, dürfen Sie ohne weiteres mitbringen. Bestimmte Waren sind in Deutschland genehmigungspflichtig oder ganz verboten. Dazu gehören zum Beispiel Medikamente, Drogen oder Pyrotechnik. Bargeld muss ab einem Wert von 10.000 Euro angemeldet werden.

Genussmittel wie Alkoholika, Tabakwaren oder Bier sowie Energieerzeugnisse (Kraft- und Heizstoffe) werden EU-weit besteuert, wobei sich die Steuersätze unterscheiden. Kaffeeprodukte und alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) werden nur national besteuert. Beim Handel mit diesen Waren sind Einschränkungen zu beachten.

Grundsätzlich können Waren für den persönlichen Bedarf aus allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Sondergebieten – zollfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland eingeführt werden. Da der persönliche Bedarf manchmal darüber hinausgeht, gibt es Mengenbeschränkungen, die auf der Internetseite des Zolls eingesehen werden können. Dort erfahren Sie auch, für welche Gebiete der EU Sonderregelungen gelten. Diese Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zollgebiet der EU. Sie werden daher nach den Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat behandelt.

Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land

Bei der Einreise nach Deutschland dürfen Sie nicht ohne weiteres alle Waren einführen. Es kann Einfuhrbeschränkungen oder -verbote geben. Das Urlaubssouvenir ist unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei, darf aber die Reisefreimengen nicht überschreiten.

Beschränkungen gibt es unter anderem bei Arznei- und Betäubungsmitteln, Bargeld ab 10.000 Euro, Pyrotechnik, Tieren, Kulturgütern, Lebensmitteln, Diamanten, Marken- und Produktpiraterie sowie Waffen. Auch hier gibt es beim Zoll eine detaillierte Liste aller Waren und der damit verbundenen Beschränkungen und Verbote.

Nützliche Tipps für einen entspannten Urlaubseinkauf

  • Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, aus einer Urlaubslaune heraus etwas zu kaufen. Überlegen Sie, ob Sie die Ware wirklich brauchen.
  • Wenn Sie auf dem Markt oder in einem Geschäft einkaufen: Lassen Sie sich eine Visitenkarte mit den vollständigen Kontaktdaten des Händlers geben. So haben Sie auch nach Ihrer Rückkehr die Möglichkeit, mangelhafte Ware zu reklamieren.
  • Wenn Sie zum Beispiel im Rahmen einer Pauschalreise überteuerten Schmuck gekauft haben, haftet der Reiseveranstalter nicht.
  • Seien Sie vorsichtig beim Kauf von Produkten, deren Preis zu gut ist, um wahr zu sein. Die Gefahr, an eine Fälschung zu geraten, ist groß.
  • Wenn Sie auf einem Markt oder in einem Geschäft gekauft haben, sind Sie in der Regel an den Vertrag gebunden, unabhängig davon, ob Sie bereits bezahlt haben oder nicht.

Video-Tipp: Zollbestimmungen auf den Kanaren

Einige Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, aber nicht zum Zollgebiet der EU. Für diese Gebiete gelten daher besondere Regelungen. Dazu gehören die Kanarischen Inseln. Was passiert, wenn man am Flughafen mit unverzollten Waren erwischt wird, zeigt dieses Video anhand eines Fallbeispiels: Ein junges deutsches Paar hat sich im Urlaub auf den Kanarischen Inseln verlobt und dort unter anderem die Eheringe gekauft.

Auslandsexpertin Anne erklärt in diesem Video, welche besonderen Zollvorschriften in der EU und speziell auf den Kanarischen Inseln gelten und was bei Verstößen droht. Eines ist sicher: Man sollte es nicht darauf ankommen lassen und es hilft wirklich, sich vorher über die Einfuhr von Waren und den Kauf bzw. die Verzollung von Waren aus dem Ausland zu informieren.