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Urlaubssouvenirs
© Kess16 - AdobeStock

Zollbestimmungen für Urlaubssouvenirs

Souvenirs rufen oft schöne Erinnerungen an tolle Urlaube hervor. Doch für einige Mitbringsel gibt es strenge Zollbestimmungen. Und statt der netten Urlaubsträume bedeuten sie eine Menge Ärger. Was gilt es bei Urlaubssouvenirs zu beachten?

Plagiate: Das müssen Verkäufer und Käufer wissen

Bei Plagiaten geht es meist um günstige Designerware. Sie wird besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Bei der so genannten Markenpiraterie werden Designer-Labels an minderwertiger Kleidung angebracht, um eine bekannte Marke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Diese werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Verletzer des Markenrechts allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Gefälschte Ware teilweise im Fluggepäck erlaubt

Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Laut Auskunft des Zolls schreitet dieser aber bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und zeum Beispiel bei Flugreisenden den Wert von 430 Euro nicht übersteigt.

Tiere und Pflanzen: Viele Arten sind geschützt

Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen auch exotische Pflanzen oder Tiere, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch den Massentourismus stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Weltweit stehen derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt.

Während die „bewussten“ Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die hohe Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses unter die Regelungen zum Artenschutz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße fällig wird. Dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die auf den ersten Blick nichts mit dem Aussterben oder der Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden. Für die Gewinnung von Kleidungsstücken aus Shahtoosh-Wolle beispielsweise werden Antilopen nicht geschoren, sondern geschlachtet.

Informationen zum Artenschutz im Urlaub

Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert die Webseite „Artenschutz im Urlaub“, die gemeinsam vom deutschen Zoll und dem Bundesamt für Naturschutz betrieben wird, Informationen. Eine Auflistung aller Tier- und Pflanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen ist auf der Seite des Bundesamt für Naturschutz zu finden.

EU: Das Recht auf Freizügigkeit hat Grenzen

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei bewegen zu können. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Für bestimmte Waren kann es aber Einschränkungen geben. Das gilt für Arzneimittel, Kulturgüter, Feuerwerkskörper und natürlich Waffen und Munition. Genussmittel können für den persönlichen Bedarf abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. Wer jedoch Waren in so großen Mengen mitführt, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheint, muss unter Umständen gehörig nachzahlen. Für Genussmittel wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird.

Diese Mengen sind innerhalb der EU erlaubt

Tabakwaren: Zigaretten 800 Stück, Zigarillos 400 Stück, Zigarren 200 Stück, Rauchtabak 1 Kilogramm

Alkoholische Getränke: Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka) 10 Liter, Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter, Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry) 20 Liter, Schaumwein 60 Liter, Bier 110 Liter

Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren: Kaffee 10 Kilogramm, Kaffeehaltige Waren 10 Kilogramm

Quelle: ARAG/Rechtstipps und Gerichtsurteile