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Souvenirs aus dem Urlaub: Die wichtigsten Bestimmungen des Zoll

Die schöne Holzschale aus Südafrika, der handgepflückte Schwarztee aus Sri Lanka oder ein klassischer Alpaca-Poncho aus Peru – für die meisten Reisenden ist das Mitbringsel aus dem Urlaub ein Muss. Tatsächlich ist bei vielen frei erhältlichen Waren das Mitnehmen nach Hause kein Problem. Vorsicht geboten ist bei der Einfuhr von größeren Mengen oder besonderen Materialien. Verarbeitete Tierhaare oder die hübsche Korallenkette vom Markt können den Artenschutzbestimmungen unterliegen. Außerdem können lokal religiöse Gründe zum Beispiel die Ausfuhr von Buddha-Statuen verbieten.

Es ist also ratsam, sich vor jeder Reise beim Zoll oder dem Auswärtigen Amt über die landestypischen Bestimmungen zu informieren. Dies gilt umso mehr, wenn größere oder außergewöhnliche Mitbringsel bei der Ein- oder Ausreise geplant sind. Darauf weist die Europäische Reiseversicherung (ERV) hin. So können es manchmal die kuriosesten Sachen sein, die Ärger machen können. Bei einer Einreise in die USA kann sich sogar das mitgebrachte Überraschungsei für die Nichte als strafbare Ware entpuppen.

Webseite des Zoll liefert ausführliche Informationen

Der deutsche Zoll informiert Urlauber auf seiner Webseite über die aktuell geltenden Einreisebestimmungen aus der EU und dem Ausland. So müssen zum Beispiel Geldmittel ab 10.000 Euro beim Zoll angemeldet werden. Einige der am häufigsten gestellten Fragen über bedenkliche oder verbotene Souvenirs und Reisemitbringsel sowie zoll- und steuerpflichtigen Waren werden nachfolgend beantwortet:

Artenschutz: Nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere oder Pflanzen sowie Produkte (zum Beispiel Hautcreme, Arzneimittel der asiatischen Medizin und Nahrungsergänzungsprodukte) unterliegen dem Artenschutz – Ebenso Souvenirs wie Schnitzereien aus Elfenbein, exotische Felle, Fleisch wie „Bushmeat“, Krokodillederschuhe sowie Korallen oder Muschelschmuck. Es gilt sich vor dem Kauf besonders zu informieren und abzusichern.

Einige Waren für den persönlichen Gebrauch sind in gewissen Mengen dokumentfrei für die Einreise freigegeben. Dazu zählt Stör-Kaviar bis zu 125 Gramm, bis zu vier Krokodil-Lederwarenerzeugnisse oder auch vier Seepferdchen-Souvenirs. Neben der Beschlagnahmung von artengeschützten Tieren, Pflanzen oder daraus hergestellten Gegenständen droht eine Geldstrafe.

Marken- und Produktpiraterie: Abidas, Michael Cross oder Choco Channele – mitgebrachte Produktfälschungen zum Eigengebrauch im persönlichen Gepäck werden von der Zollbehörde nicht geahndet. Wenn die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Waren auf einen gewerblichen Verkauf schließen lässt, greift der Zoll ein.

Lebensmittel: Mitgebrachte Lebensmittel müssen die EU-rechtlichen Kriterien erfüllen. Die meisten Lebensmittel zum eigenen Gebrauch sind unbedenklich, auch bei Geschenksendungen. Vorsicht ist allerdings bei folgenden Produkten geboten: Wildpilze, Kartoffeln, Kaviar vom Stör, Nahrungsergänzungsmittel sowie Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft wie Fleisch- und Wilderzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier.

Arznei- und Betäubungsmittel: Diese dürfen, wenn in Deutschland zugelassen, in einer dem üblichen, persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Üblich ist hier ein Bedarf von maximal drei Monaten je Arzneimittel. Nicht erlaubt sind gefälschte Arzneimittel wie Nachahmerpräparate oder besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe wie zum Beispiel Testosteron.

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Rohdiamanten und Kulturgüter: Ohne gültige Zertifikate wie dem Kimberley-Zertifikat für Diamanten kann es Einfuhrverbote geben. Auch bei Antiquitäten und Gemälden gibt es solche notwendigen Bescheinigungen. Dies verhindert, dass gestohlene oder illegal beschaffte Kunst- und Wertgegenstände über die Grenze gelangen.

Tabak und Alkohol: In vielen Reiseländern werden Genussmittel günstiger angeboten als in Deutschland. Hier gelten für den persönlichen Verbrauch, für Angehörige oder als Geschenk-Mitbringsel strenge Einfuhr-Mengenvorgaben bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern. 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak dürfen Personen mit mindestens 17 Jahren bei der Rückreise einführen. Bei alkoholischen Getränken beschränkt sich die Mitnahme (ab einem Mindestalter von 17 Jahren) auf 1 Liter hochprozentiger Spirituosen, zwei Liter Alkohol bis 22 Promille, vier Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Sonstige Waren: Bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro ist das Mitbringen bedenkenlos. Bei Flug- beziehungsweise Seereisenden gelten sogar insgesamt 430 Euro als zollfrei. Unter 15 Jahren beschränkt sich der Wert auf insgesamt 175 Euro.

Auch bei der Einreise mit dem Auto in den Schengen Raum sollten sich Urlauber vorab über die Einfuhrgrenzen für Alkohol, Tabak und Bargeld erkundigen. Grob gilt hier bei Reisen innerhalb der EU: 800 Stück Zigaretten, 10 Liter Spirituosen, 110 Liter Bier und 10 Kilogramm Kaffee.