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Steuerliche Absetzbarkeit von privaten und beruflichen Reisen ins Ausland

Reisen ins Ausland sind in der Berufswelt gang und gäbe. Doch das Finanzamt unterstellt gerne private Interessen – und macht dem Abzug der Kosten einen Strich durch die Rechnung.

Bei beruflichen Reisen ins Ausland in typische Urlaubsorte sah der Fiskus stets einen privaten Erlebnis- und Erholungswert. Wegen dieser privaten Mitveranlassung wurden die Kosten dann häufig komplett abgelehnt. 2009 machte der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser rigiden Methode Schluss: Die Kosten können seitdem in berufliche und private Zeitanteile aufgeteilt werden. Der berufliche Anteil wird dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen (Urteil des BFH, Aktenzeichen GrS 1/06).

Reisen ins Ausland: Berufliche Zeitanteile müssen klar definierbar sein

Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem Verhältnis der beruflich und privat genutzten Tage. Dies ist nur dann möglich, wenn die beruflichen Zeitanteile der Reise objektiv feststehen. Kann nicht nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden, sind die Ausgaben insgesamt nicht abzugsfähig. Gleiches gilt, wenn eine Reise wegen eines erheblichen privaten Erlebniswertes insgesamt als privat veranlasst zu werten ist.

Jetzt hat der BFH den Abzug der Kosten für Reisen ins Ausland bei einem Lehrbuchautor als Betriebsausgaben abgelehnt. Wenn Ausgaben untrennbar sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, so dass eine objektive Aufteilung nicht möglich ist, gilt: Sie können gar nicht steuerlich abgezogen werden (Urteil des BFH, Aktenzeichen VIII R 51/10).

Sind berufliche und private Kosten schwer zu trennen, sind sie nicht absetzbar

Der Fall: Ein schwerbehinderter Lehrer unternimmt auf ärztlichen Rat Reisen in trockene warme Länder und schreibt dort Lehrbücher. Er habe sich dort nur in Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet. Touristischen Aktivitäten blieb er fern. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Kosten für die Reisen ins Ausland wollte der Lehrer als Betriebsausgaben absetzen. Aber der BFH hat die Kosten insgesamt nicht zum Abzug zugelassen, weil sie nicht in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden können. Begründung: Die Kosten dienten gleichrangig sowohl der Erholung als auch der beruflichen Tätigkeit und haben untrennbar ineinander gegriffen. Und deshalb ist von insgesamt privat veranlassten Reisen auszugehen.

Als Aufteilungsmaßstab eignen sich die Zeitanteile, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Aber das unterschiedliche Gewicht von beruflicher und privater Veranlassung kann es erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Zudem hat der BFH ausdrücklich zugelassen, dass der Umfang des beruflichen Kostenanteils auch durch Schätzung ermittelt werden kann.

Quelle: www.steuernsparen.de

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