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Reiserücktritt ist auch nach Online-Check-In noch möglich

Viele Airlines bieten inzwischen ein Online-Check-In-Verfahren an. Für Reisende, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, ist es da gut zu wissen, dass der Versicherungsschutz mit dem Online-Check-In noch nicht endet. Denn die Reise gilt zu diesem Zeitpunkt noch nicht als angetreten. Das entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes, der gleichzeitig mit der Buchung des Fluges eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Am Vormittag des Abflugtages checkte er online bei der Fluggesellschaft ein. Kurz danach erkrankte er so schwer, dass er den Flug nicht antreten konnte.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, für die Stornokosten aufzukommen, weil sie meinte, er habe die Reise mit dem Online-Check-In bereits angetreten. Das sah das AG anders: Anders als beim klassischen Check-In teile der Reisende mit dem Online-Check-In der Fluggesellschaft lediglich mit, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung abzurufen. Dies sei jedoch noch nicht der faktische Reiseantritt. Dafür müsse der Fluggast vielmehr zumindest eine unmittelbar mit der Beförderung verbundene Leistung der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen. Das kann laut  den ARAG-Rechtsexperten zum Beispiel die Aufgabe des Gepäcks am Flughafenschalter sein oder das Passieren des Flugsteigs unter Vorlage der Bordkarte, um das Flugzeug zu betreten (Az.: 171 C 18960/13).

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

Foto: © cirquedesprit – Fotolia.com

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