Pauschalreise: Teure Umbuchungen rechtens
Sind Reisende zum geplanten Reisezeitpunkt einer Pauschalreise kurzfristig verhindert, wollen viele die gebuchte Reise auf einen Ersatzteilnehmer übertragen, um hohe Stornierungskosten zu verhindern. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass hohe Umbuchungskosten von den Kunden dafür in Kauf genommen werden müssen (BGH, Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15).
In den vorliegenden Fällen ging es um Reisen nach Dubai und Thailand, bei denen für die Umbuchung auf andere Reisende hohe Zusatzkosten anfallen sollten. Dagegen klagten die Betroffenen, das BGH entschied jetzt zugunsten der Reiseveranstalter. Zwar müssten die Veranstalter eine solche Umbuchung grundsätzlich ermöglichen, die anfallenden Mehrkosten dafür – in diesen Fällen die stattlichen Summen von 725 Euro pro Person beziehungsweise 1.648 Euro pro Person – habe aber der Reisende zu tragen.
Die hohen Kosten seien gerechtfertigt, weil auf Linienflügen häufig Namensänderungen nicht zulässig sind und die Flüge deshalb von den Veranstaltern neu gebucht werden müssten. Ein Bestehen auf andere Konditionen zwischen Airlines und Reiseveranstalter sei nicht sinnvoll, weil dann alle Reisenden sehr wahrscheinlich mehr für ihre Reise bezahlen müssten. Außerdem seien weniger kurzfristige Umbuchungen auch schon für einen geringen Aufpreis möglich. Die Kläger traten daraufhin vom Reisevertrag zurück. Dafür stellten die Reiseveranstalter Rücktrittskosten in Höhe von 85 beziehungsweise 90 Prozent entstanden in Rechnung und erstatteten nur die restlichen 15 beziehungsweise zehn Prozent des Reisepreises.