Krankenkassen dürfen keine Auslandsreise-Krankenversicherung anbieten
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten keinen kostenlosen privaten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz zur Verfügung stellen. Dieses Urteil des Bundesversicherungsamtes (BVA) hat nun auch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt (Urteil vom 31. Mai 2016 (B 1 A 2/15 R).
In der Begründung heißt es, dass ein Versicherungsvertrag zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem privaten Versicherungsunternehmen über einen kostenlosen weltweiten Krankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte unzulässig ist. Ein solches Angebot sei weder eine gesetzlich vorgesehene noch eine vom Gesetz zumindest zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb dürfen die Krankenkassen für solche Angebote auch keine Beitragsgelder verwenden.
Hintergrund: Einige gesetzliche Krankenkassen hatten in der Vergangenheit Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen geschlossen, um ihren Versicherten bei Auslandsreisen eine Auslandskrankenversicherung kostenfrei anbieten zu können. Das BVA hatte die seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen dazu verpflichtet, die entsprechenden Verträge mit privaten Versicherungsunternehmen zu beenden.
Versicherte müssen selbst für eine Auslandsreise-Krankenversicherung sorgen
Die durch Entscheidung des BSG geschaffene Rechtsicherheit wird vom begrüßt der Präsident des BVA, Frank Plate, ausdrücklich. In einer Stellungname sagte er: „Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass die Versicherten im Rahmen der Eigenverantwortung selbst für eine private Auslandsreise-Krankenversicherung sorgen müssen, wenn sie die über die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Auslandserkrankungen hinausgehenden Kosten absichern wollen.“
Zudem bekräftigte er: „Eine zusätzliche private Auslandsreise-Krankenversicherung kann durchaus sinnvoll sein. Daher empfehle ich den Versicherten, gerade jetzt vor Beginn der Reisezeit die Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu überprüfen.“