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Repatriierungsflüge
© deagreez - AdobeStock

EuGH-Urteil zu Repatriierungsflügen: So erhalten Flugreisende dennoch eine Kostenrückerstattung

Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg müssen Flugreisende, die im Zuge von staatlichen Rückholaktionen (Repatriierungsflüge) während der Corona-Pandemie nach Hause gebracht wurden, die Kosten dafür selbst tragen. Die Fluggesellschaft, bei der der ursprüngliche Rückflug gebucht war, ist nicht haftbar (Az: C-49/22).

In dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um ein österreichisches Paar, das im März 2020 von Wien nach Mauritius und zurück reisen wollte. Austrian Airlines annullierte den Rückflug, so dass das Paar auf Mauritius gestrandet war. Der von der österreichischen Regierung organisierte Rückholflug (sogenannter Repatriierungsflug) fand jedoch zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt und wurde auch von Austrian Airlines durchgeführt. Das Paar nutzte diesen Flug, musste jedoch 500 Euro pro Person an den Staat zahlen.

Obwohl es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Repatriierungsflüge gibt, können Passagiere dennoch eine Rückerstattung der Ticketkosten für den ursprünglichen Flug von der Fluggesellschaft verlangen, wissen die Expertinnen und Experten von Flightright.

Trotz des jüngsten EuGH-Urteils besteht auch weiterhin der Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung für Flugreisende. Da es sich in diesem Fall vor dem EuGH um einen Langstreckenflug handelte, besteht neben der Ticketrückerstattung auch die Möglichkeit einer Entschädigung in Höhe von 600 Euro, da Austrian Airlines den Flug nur zwei Tage vorher storniert hat.

Airlines müssen bei Flugstreichung Alternativen anbieten

Darüber hinaus wies der EuGH darauf hin, dass Flugreisende trotz fehlenden Anspruchs auf die Kosten für staatliche Rückholflüge von der Fluggesellschaft grundsätzlich Ersatz verlangen können, wenn sie die alternative Beförderung selbst organisieren müssen. Denn die Fluggesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, den Passagieren eine Alternative anzubieten, wenn sie den Flug streichen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können Flugreisende selbst einen Flug organisieren und den zusätzlichen Kostenbetrag von der Fluggesellschaft zurückfordern.

Repatriierungsflüge aus Krisengebieten

Repatriierungen sorgen immer wieder für Rechtsstreitigkeiten. So hatte im Oktober 2022 das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. lg ffm 123/22), dass Fluggesellschaften verpflichtet sind, Passagieren, die im Rahmen einer staatlichen Repatriierungsaktion zurückgebracht wurden, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. In dem Fall hatte eine Fluggesellschaft den Rückflug eines Passagiers von einem Krisengebiet annulliert, woraufhin der Passagier auf Kosten des Staates zurückgebracht wurde. Das Gericht urteilte, dass die Fluggesellschaft die Verantwortung für die Entschädigung trage, da sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, den Flug anzubieten. Der Passagier erhielt eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro für die Unannehmlichkeiten.

Im März 2023 entschied das Oberlandesgericht München (Az. 456/23), dass Fluggesellschaften, die staatliche Repatriierungsflüge durchführen, den Passagieren eine angemessene finanzielle Entschädigung zahlen müssen. In dem Fall hatte eine Fluggesellschaft den Rückflug einer Reisegruppe aus einem Krisengebiet storniert und stattdessen einen Repatriierungsflug organisiert. Die Fluggesellschaft argumentierte, dass sie nicht für die Kosten der Repatriierung aufkommen müsse. Das Gericht entschied jedoch, dass die Fluggesellschaft die Verpflichtung habe, den Passagieren eine adäquate Entschädigung zu zahlen, da sie den ursprünglichen Flug annulliert hatte. Die Reisegruppe erhielt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro pro Person.

Flug wegen Corona annulliert: Diese Rechte haben Reisende

Die Coronapandemie kann nicht für alles als Entschuldigung herhalten – auch nicht für gecancelte Flüge. Das hat vor einiger Zeit ein Gericht entschieden. In diesem Video erfahrt ihr, welche Rechte ihr habt, wenn die Airline euch keine Flugbeförderung anbieten will oder nicht bereit ist, euch Schadensersatz zu zahlen.

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