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EuGH-Urteil: Kein unnötiges Einchecken erforderlich für Anspruch auf Ausgleichszahlung
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EuGH-Urteil: Kein unnötiges Einchecken erforderlich für Anspruch auf Ausgleichszahlung

Wenn Flugreisende wissen, dass die Fluggesellschaft sie nicht zu dem gebuchten Zeitraum befördern wird, müssen sie nicht unnötig am Flughafen einchecken laut EuGH-Urteil. Trotzdem sie Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Die Ausgleichszahlung muss auch vollzogen werden, wenn die Fluggesellschaft die Flugreisenden im Vorfeld informiert hat.

„Das Erscheinen der Flugreisenden zur Abfertigung ist unter diesen Umständen nicht nur sinnlos, sondern auch mit einem erheblichen Anreiseaufwand für die betroffenen Flugreisenden verbunden”, so die Fluggastrechte-Expertin Brosche von Flightright. Der Bundesgerichtshof hatte in vorherigen Fällen (17.3.2015 – X ZR 34/14 ) bereits entschieden, dass eine kurzfristige Umbuchung auf einen anderen Flug eine antizipierte Beförderungsverweigerung darstellen kann und Flugreisende dann nicht am Flughafen erscheinen müssen, um ihre Ansprüche auf Entschädigung zu erhalten.

So kam es zu dem  EuGH-Urteil

Das EuGH-Urteil (C-238/22) ergab sich aus einem Fall, bei dem eine Flugreisende für einen Flug am kommenden Tag von Frankfurt am Main nach Madrid online einchecken wollte. Dies war ihr jedoch nicht möglich. Daraufhin wandte sich die Flugreisende an die zuständige Fluggesellschaft, die ihr mitteilte, dass ihr Flug auf den vorherigen Tag umgebucht worden sei. Dies wurde ihr jedoch nicht entsprechend angekündigt. Der mit gebuchte Rückflug sei annulliert worden, weil sie den Hinflug nicht angetreten hatte. Daraufhin hatte die Flugreisende eine Ausgleichszahlung für den annullierten Rückflug verlangt, aufgrund von Nichtbeförderung.

Das zuständige deutsche Gericht wollte sich vom Europäischen Gerichtshof vergewissern lassen, ob in so einem Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Diesem stimmte der Europäische Gerichtshof zu. Flugreisende müssen beim Check-in nicht anwesend sein, wenn ihnen im Voraus mitgeteilt wurde, dass sie den Flug aufgrund von Nichtbeförderung der Fluggesellschaft nicht antreten können.