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Fahrgastrechte
© Jelena - AdobeStock

Diese Rechte haben Reisende, wenn Bus, Bahn und Schiff streiken oder sich verspäten

Häufig kündigen sich Streiks innerhalb Europas sehr kurzfristig an, Reisende müssen dann schnell reagieren. Die Rechte bei streikenden Airlines sind vielen inzwischen guter Aufklärungsarbeit bekannt. Doch wie sind eigentlich die Fahrgastrechte für die Verkehrsmittel Bahn, Bus und Schiff im Vergleich.

Bahnfahrgäste haben bei Streik des Bahnpersonals EU-weit Rechte, wenn hierdurch ihre Fahrt verspätet ist oder ausfällt. Ist absehbar, dass der Zug am Zielort mit mehr als 60 Minuten Verspätung ankommen wird, müssen Fahrgäste die Fahrt nicht antreten und können die Erstattung des Fahrpreises verlangen. Ist man schon unterwegs und es zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Ziel ab, kann man die (anteilige) Erstattung des Fahrpreises sowie eine Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen oder sich auf eine andere Verbindung umbuchen lassen.

Wird innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keine Alternative angeboten, können Fahrgäste selber eine alternative Bahn- oder Busverbindung buchen und dem Bahnunternehmen in Rechnung stellen. Wer auf eigene Faust einen Flug bucht, hat jedoch keine Chance darauf, die Kosten erstattet zu bekommen.

50 Prozent Preiserstattung bei zwei Stunden Verspätung der Bahn

Wer mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Endziel ankommt, hat zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab 120 Minuten stehen Passagieren der Bahn 50 Prozent zu.

Im Fernverkehr muss das Bahn-Unternehmen Fahrgäste ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten auch mit Speisen und Getränken versorgen, sofern im Zug oder Bahnhof verfügbar oder mit angemessenem Aufwand lieferbar.

Weitere Informationen zu den Rechten von Bahnreisenden in der EU und Zugang zu einem praktischen Online-Ratgeber der Europäischen Verbraucherzentrale (EVZ) sind hier zu finden: Fahrgastrechte Bahn: Erstattung bei Verspätung & Zugausfall

Wenn auch der Bus nicht kommt

Bei Problemen mit Streik auf einer Busreise von über 250 Kilometern innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen sieht die EU-Fahrgastrechte-Verordnung Ansprüche im Falle von Verspätung oder Fahrtausfall vor.

Wird die Fahrt annulliert oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten, haben Reisende Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung auf eine andere Verbindung.

Sofern das Busunternehmen diese Optionen nicht anbietet, hat der Fahrgast zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Dies gilt allerdings nur, wenn man eine Fahrt von einem Busbahnhof gebucht hat, nicht aber für Fahrten von einer Bushaltestelle.

Weitere Infos dazu finden Interessierte hier: Welche Rechte habe ich bei Bus Verspätung & Ausfall?

Sollte die Reisezeit ursprünglich mehr als drei Stunden betragen und wird die Fahrt streikbedingt annulliert oder verspätet sich mehr als 90 Minuten, gilt: Fahrgäste, die eine Fahrt ab einem Busbahnhof gebucht haben, haben Anspruch auf eine angemessene Unterstützung in Form von Imbissen und Erfrischungen sowie gegebenenfalls Erstattung der Kosten für bis zu zwei Übernachtungen (maximal 80 Euro pro Nacht).

Ist die Busfahrt Teil einer Pauschalreise, kann ein Streik zudem einen Reisemangel darstellen.

Schiffsreise wegen Streik ausgefallen

Auch im Fall von Problemen mit streikbedingten Verspätungen und Ausfällen bei einer Schiffsreise, die keine Kreuzfahrt ist, sieht eine EU-Verordnung Entschädigungs- und Informationsansprüche vor. Außerdem müssen Erfrischungen und Mahlzeiten sowie unter Umständen eine Unterbringung im Hotel angeboten werden.

Schiffsreisende haben bei Verzögerung um mehr als 90 Minuten oder Annullierung die Auswahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis oder der Erstattung des Fahrpreises und der kostenlosen Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Bei Verspätungen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Länge der Verspätung und der Dauer der geplanten Fahrt, zum Beispiel 25 Prozent des Fahrtpreises bei mindestens einer Stunde Verspätung bei planmäßiger Fahrtzeit von bis zu vier Stunden.

Bei Streiks gelten diese Ansprüche ähnlich wie bei Flugreisen nur dann, wenn der Streik keinen außergewöhnlichen Umstand für das Unternehmen darstellt.

Bei Kreuzfahrten hingegen gilt das Pauschalreiserecht. Danach kann ein Streik einen Reisemangel darstellen und zur Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz berechtigen.