Skip to main content
Ad
Auf der Kreuzfahrt kann schnell eine Planänderung stattfinden. Reisende sollten Entschädigungsansprüche prüfen.
© Kübra Arslaner, Pexels

Reisemängel auf der Kreuzfahrt: Minderung auch ohne Verschulden des Veranstalters

Bei einer Kreuzfahrt sind Routenänderungen und Hafenausfälle sehr häufig anzutreffen. Gründe hierfür gibt es reichlich: schlechtes Wetter, besetzter Liegeplatz oder andere „unvorhersehbare“ Umstände.

„Betroffene können auch bei unverschuldeten Änderungen des Reiseverlaufs gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Viele Gäste einer Kreuzfahrt kennen die Situation. Mit der Kabinenpost oder per Borddurchsage werden sie darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht wie geplant, sondern nur mit Abweichungen durchgeführt werden kann. Das schlechte Wetter oder ein besetzter Liegeplatz beziehungsweise andere unvorhersehbare Umstände verhindern die geplante Fahrt. Die Route ist zu ändern, ein anderer Hafen muss angesteuert werden oder ein Programmpunkt fällt aus.

Kapitänin oder Kapitän und Crew versichern: Sicherheit geht vor. „Auch wenn Sicherheit natürlich vorgeht und der Veranstalter ganz selbstverständlich auf das Wohl der Gäste und des Schiffes zu achten hat, liegt in einem solchen Fall gleichwohl stets eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Abweichung von der gebuchten Kreuzfahrt rechtfertigt fast immer Minderung

Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu Abweichungen kommt, steht die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. So entschied das Amtsgericht München (Urteil 275 C 27977/14), dass Reisende auch bei wetterbedingten Routenänderungen Minderungsansprüche haben, wenn wegen höherer Gewalt vereinbarte Reiseziele ausfallen.

Gleiches bestätigte auch das Amtsgericht Frankfurt/Main (Urteil 31 C 511/15) und das Landgericht Bonn (10 O 17/09). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Routenänderung vorbehalten hat, wie das Amtsgericht Rostock in den Urteilen 47 C 238/13 und 47 C 319/16, gleich mehrfach bestätigte.

Verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters

„Hintergrund ist, dass es nicht maßgeblich auf die Frage ankommt, ob es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, wie viele das fälschlicherweise annehmen. Immer dann, wenn Buchung und Durchführung Abweichungen aufweisen, besteht Anspruch auf Minderung, es sei denn, der Veranstalter hat für angemessenen Ersatz gesorgt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Der Minderungsanspruch des des Kreuzfahrtgastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, welche Ursache die Änderung der geplanten Reise hat. Denn ein Fall höherer Gewalt führt im Zweifel immer nur dazu, dass die wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Reisevertrag entfallen. Daher kann der Veranstalter nicht gezwungen sein, einen bestimmten Hafen anzulaufen, wenn dies nicht sicher möglich ist. Umgekehrt muss der Reisegast den anteiligen Reisepreis hierfür aber auch nicht bezahlen“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Einzelfall ist entscheidend

Nach Auffassung von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei Kreuzfahrtänderungen prüfen lassen, ob etwaige Minderungsansprüche im bestehen. Anlass könnte Hafenausfall, Routenänderung oder eine ähnliche Abweichung zur gebuchten Kreuzfahrt sein. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet. Sie können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren, je nachdem, wie viele Abweichungen es mit welchen Folgen gab. Auch die Bedeutung der Abweichung (beispielsweise Ausfall eines Hafen-Highlights) ist zu berücksichtigen.

Reisende können Ansprüche bis zu zwei Jahre geltend machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.