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Kreuzfahrtschiff verpasst
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Kreuzfahrtschiff verpasst wegen Flugchaos: Das sind die Rechte

Aktuell werden zunehmend auch Mängelrechte gegenüber den Reiseveranstaltern des Sommerurlaubs geltend gemacht, wenn es bei dem Flug zum Kreuzfahrtschiff oder auf dem Heimflug Probleme gab. Darauf weist das Portal Kreuzfahrt-Anwalt.de hin.

„Reedereien reagieren auf diese Anspruchsstellung meist mit einem Verweis an die Airline und die dort bestehenden Fluggastrechte“, weiß Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann aus der Praxis zu berichten.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bei Paketbuchungen oftmals deutlich höher

Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Haben Kreuzfahrtpassagiere den Flug unabhängig von der Kreuzfahrt gebucht, bestehen ausschließlich Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Diese können nur gegenüber der Airline geltend gemacht werden.

Liegt demgegenüber wie in tausenden Fällen bei Kreuzfahrten eine sogenannte Paketbuchung bestehend aus Flug und Kreuzfahrt vor, ist der Reiseveranstalter auch für die ordnungsgemäße Durchführung des Hinflugs zum Schiff und des Rückflugs nach Hause verantwortlich. Wenn bei diesen Flügen etwas schief geht, es also zu einer Verspätung oder gar Annullierung kommt, kann der Kreuzfahrt-Passagiere statt der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung auch Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei geltend machen.

„Die Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz können, je nach Einzelfall, mehrere Tausend Euro ausmachen.“

Betroffene Kreuzfahrt-Passagiere sollten sich also nicht einfach an die Airline verweisen lassen. Vielmehr sollten Reisende prüfen lassen, welche Ansprüche hochwertiger sind. „Sofern es durch Flugannullierungen und Verspätungen zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Anreise oder Abreise zur Kreuzfahrt beziehungsweise nach Hause kommt, sind dies häufig die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht, was vielen Betroffenen unbekannt ist“, weiß Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Flugverspätung oder Flugausfall sind gewichtige Gründe für Minderung und Schadensersatz

Kreuzfahrt-Passagiere können in einem solchen Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen. Die Rechtsprechung ist hier verbraucherfreundlich. Gerichte sprechen in hierbei häufig 50 bis 100 Prozent Reisepreisminderung für den betroffenen Reisetag zu. Daneben kann der Reisegast aber zusätzlich Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Dieser zusätzliche Anspruch kann je nach Maß der Beeinträchtigung ebenfalls bis zu 50 bis 100 Prozent des Tagesreisepreises ausmachen. „Die Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz können, je nach Einzelfall, mehrere Tausend Euro ausmachen und übersteigen in aller Regel den pauschalen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung deutlich“, so die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Betroffene sollten sich daher nicht mit geringen Kulanzzahlungen oder einem Verweis an die Airline zufriedengeben.

Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude 

Fällt aufgrund einer Flugabsage oder Verspätung die Kreuzfahrt ganz aus, liegt ein besonderer Fall vor, der ganz erhebliche Ansprüche nach sich zieht. Der dann bestehende Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises wird im Pauschalreiserecht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgestockt. Dabei ist es auch unerheblich, ob aufgrund des Flugausfalls oder der Flugänderung der Veranstalter oder der Reisende storniert. „Kreuzfahrt-Urlaubende werden in dieser Situation ganz erheblich in ihren Urlaubsfreuden beeinträchtigt, wenn der geplante und lang ersehnte Urlaub auf dem Schiff nicht stattfindet. Es ist daher auch nur konsequent, den Kreuzfahrern einen zusätzlichen Schadensersatz zuzubilligen, der zusätzlich und je nach den Umständen des Einzelfalles bis zu 100 Prozent des Reisepreises und damit schnell mehrere Tausend Euro betragen kann“, so Rechtsanwalt Hoffmann weiter.

Reedereien verweisen oft zu Unrecht auf die Fluggastrechteverordnung und an die Airline

Kreuzfahrtveranstalter verweisen in letzter Zeit in diesen Fällen häufig an die Airline und auf die Fluggastrechteverordnung. „Egal wie der Flug gebucht wurde, finden sich Ausflüchte der Reedereien, wonach man hierfür nicht einstehen könne und sich die Betroffenen an die Airline wenden sollen. Gerade dann, wenn der Flug aber als Anreise zum oder Abreise vom Schiff über die Reederei gebucht wurde, sollten Kreuzfahrer sich nicht von der Geltendmachung ihrer gegebenenfalls deutlich höheren Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei abhalten lassen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem deutschen Pauschalreiserecht können dabei bis zu zwei Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt laut Buchung geltend gemacht werden. Etwa vorher bereits geltend gemachte Ansprüche gegenüber der Airline hindern eine weitere Anspruchsstellung gegenüber der Reederei nicht. Der Kreuzfahrer muss sich die von der Airline erhaltene Entschädigung aber anrechnen lassen.

Stilsicher an Bord: Kleiner Kreuzfahrt-Knigge im Video

Eine Kreuzfahrt ist heute viel entspannter als früher, aber es hilft, ein paar Benimmregeln zu kennen, um nicht ins Fettnäpfchen zu treten. Ein Video gibt wertvolle Tipps.

So sollten Gäste auf ihre Garderobe achten, egal, wie locker und entspannend die Urlaubsstimmung anmutet. Selbst bei den Club-Schiffen von Aida ist es verpönt, in Badehose oder Bikini im Restaurant aufzutauchen Tagsüber ist auf allen Schiffen Freizeitkleidung richtig. Abends empfiehlt sich der Blick in das Programmheft: Anmerkungen wie „semi-formal“ und „formal“ sollte man entziffern können und durchaus ernst nehmen. Im Zweifel gibt aber der Concierge gern Tipps.

Der „Kreuzfahrt-Knigge“ hat auch ganz praktische Gründe: so etwa die Regel, mindestens eine halbe Stunde vor Abfahrt des Schiffes wieder vom Landgang zurückzukommen. Wichtig ist das vor allem bei Ausflügen auf eigene Faust. Landausflüge der Kreuzfahrtschiffe sind zwar teurer, aber top organisiert – und man läuft nicht Gefahr, das Ablegen zu verpassen und auf eigene Kosten den nächsten Hafen erreichen zu müssen.