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DBA mit Österreich: Wichtige Änderungen beschlossen

Das österreichische Bundesministerium der Finanzen (ÖBMF) hat den Begriff des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei passiver Arbeitskräfteüberlassung als wirtschaftlichen Arbeitgeber (wAG) definiert.1 Der Erlass stellt klar, dass sich die (nun neu geschaffene) wirtschaftliche Auslegung des Arbeitgeberbegriffs nur auf die Anwendung der jeweiligen DBA mit Österreich bezieht und nicht in das innerstaatliche österreichische Recht eingreift. Das bedeutet, dass nach österreichischem Recht weiterhin nur ein österreichischer (rechtlicher) Arbeitgeber zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist, nicht aber ein (nur) wirtschaftlicher Arbeitgeber.3

Definition des wAG in Österreich:

Der ÖBMF unterscheidet bei der Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers zwischen passiven und aktiven Leistungen des entsendenden Unternehmens. Danach kann sich eine wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft nur aus einer passiven Arbeitskräfteüberlassung ergeben, bei der sich die Leistung des entsendenden Unternehmens ausschließlich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft durch das andere Unternehmen darstellt und das aufnehmende Unternehmen letztlich den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.

Entsprechend ist die neue Auslegung des ÖBMF nicht auf Aktivleistungen anzuwenden. Als Beispiel werden hier direkte Beratungsleistungen, Schulungsleistungen, oder andere Assistenzleistungen angeführt. Dort stellt die erbrachte Leistung jeweils weiterhin einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens dar.

Die Konsequenzen:

Bei österreichischen Arbeitnehmern im Ausland (Outbound) wird bei Vorlage der oben genannten Bedingungen der wirtschaftliche Arbeitgeber im Ausland anerkannt und (abhängig vom jeweiligen DBA) der ausländische Arbeitslohn vom österreichischen Steuerabzug freigestellt beziehungsweise eine ausländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Vorlage eines ausländischen Versteuerungsnachweises beziehungsweise eines Nachweises, dass die ausländische Steuerverwaltung den Entleiher zwar als wAG im Sinne des DBAs ansieht, sich aber bei Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts keine Steuer ergibt.

Bei Arbeitskräfteüberlassung an ein inländisches (österreichisches) Unternehmen (so genannte Inbound-Sachverhalte) tritt ein sofortiges Besteuerungsrecht aufgrund des wAG im jeweiligen DBA in Österreich ein. Dadurch findet die bisherige 183-Tage-Regel, bei der die Anzahl der Aufenthaltstage des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn bestimmen, hier keine Anwendung mehr.

1 Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014 gültig ab 12.06.2014.

2 LStR 2002 Rz 923.

Der Autor:

Dirk Keppler ist Head of Global Expatriate Services bei der WTS Beratungsgruppe in Düsseldorf

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