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Grenzgänger: Die wichtigsten steuer -und sozialversicherungsrechtlichen Fakten

Wer in einem Land wohnt und in einem anderen arbeitet, hat gleich zwei Länder, die seine Einkünfte besteuern möchten. Denn die meisten Länder der Erde besteuern die in ihrem Land lebenden Menschen mit deren gesamten Welteinkommen. Man nennt dies unbeschränkte Steuerpflicht. Zur Erinnerung: Solange der „Arbeitnehmer“ in Deutschland einen Wohnsitz (§8 der Abgabenordnung (AO)), oder gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) hat, ist er über § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig. Wer dagegen in Deutschland keine Bleibe hat, dort aber Arbeitseinkommen bezieht, wird mit diesem Teil des Einkommens in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das gilt in anderen Ländern analog.

Euro_coinIm einen Land müsste man somit das Arbeitseinkommen versteuern, weil man dort wohnt – im anderen Land würde dasselbe Einkommen besteuert, weil die Einkunftsquelle dort angesiedelt ist. Echte Doppelbesteuerung würde aber jede grenzüberschreitende Tätigkeit blockieren. Deutschland hat deshalb mit allen umliegenden Staaten (Ausnahme Liechtenstein) so genannte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kurz, DBA genannt abgeschlossen. Diese folgen allesamt dem OECD-Musterabkommen, wonach Arbeitseinkommen regelmäßig in dem Staat der physischen Arbeitsausübung versteuert wird. Wird die Arbeit in mehreren Ländern ausgeübt, kommt es anders als bei der Sozialversicherung zur Aufteilung, das heißt, es fallen unter Umständen Steuern in mehreren Ländern an, wobei aber insgesamt das Einkommen nur einmal versteuert wird.

Für Grenzgänger gelten in punkto Steuerpflicht Ausnahmen

Vom Prinzip, dass das Arbeitseinkommen dort versteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird, gibt es jedoch Ausnahmen. Häufigste Ausnahme sind die so genannten Grenzgänger. Diese werden nicht in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten sondern in dem Land, in dem sie wohnen. Hat jemand in beiden Ländern eine Wohnung, so wird anhand von sozialen Kriterien geprüft, welcher Wohnsitz stärker zu gewichten ist. Kommt man anhand der familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Vermögen etc. zu keiner klaren Präferenz, dann entscheidet die Staatsangehörigkeit darüber, wo jemand steuerlich in Sinne des DBA „ansässig“ ist. Ansässigkeit plus Grenzgängereigenschaft führen dann dazu, dass das Arbeitseinkommen abweichend vom Grundsatz eben nicht im Arbeitsland, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist. Den Arbeitgeber treffen entsprechend unterschiedliche Pflichten.

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Seminar_Einsatz_AuslandsmitarbeiterSeminar am 18. September 2014

Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland

Schwerpunkte des Praxistages:

– Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
– Sozialversicherungsrecht
– Steuerrecht
– Integration

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Den Grenzgänger sucht man im deutschen Einkommensteuergesetz allerdings vergeblich. Dafür wird man in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fündig. Doch auch dort ergibt sich kein einheitliches Bild. Lediglich in den DBA mit der Schweiz, Frankreich und Österreich finden sich Regelungen, wobei die DBA zu Frankreich und Österreich auf definierte Grenzgebiete abstellen, in denen die Wohnung wie auch die Arbeitsstätte sich im Grenzgebiet befinden müssen, um als Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert zu werden.

Die 183-Tage-Regel bei Doppelbesteuerung

In nahezu allen DBA findet sich die aus dem OECD-Musterabkommen abgeleitete 183-Tage-Regel. 183 Tage, das ist 1 Tag mehr als die Hälfte eine Regel-Kalenderjahres beziehungsweise exakt 50 Prozent eines Schaltjahres. Ziel dieser Vereinbarung ist es, dass kurzfristige Entsendungen in ein anderes Land nicht zur Aufteilung der Besteuerung des Arbeitseinkommens führen sollen. Es sei denn, der Arbeitgeber hat aufgrund seines Sitzes oder seiner steuerlichen Betriebsstätte den Abzug des Arbeitslohns als Betriebsausgabe in dem Land, in welches der Arbeitnehmer entsandt ist.

Das OECD-Musterabkommen, das Pate stand für die meisten DBA, die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat, geht im Regelfall davon aus, dass Arbeitseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit ausgeübt wird. Abweichend davon soll die Arbeit aber doch im Wohnsitzland besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer sich nicht an mehr als 183 Tagen im Arbeitsland aufhält und

  • sein Lohn wirtschaftlich nicht von einem dort ansässigen Arbeitgeber bezahlt wird oder
  • der Arbeitnehmer nicht in einer steuerlichen Betriebsstätte seines Arbeitgebers eingesetzt ist.

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Ein Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen beschäftigt einen in London wohnenden Mitarbeiter. Dieser ist an 150 Tagen in Frankreich tätig, ansonsten in Deutschland. Damit wäre er anteilig in Frankreich steuerpflichtig. Wegen der 183-Tage-Regel wird er aber für diese 150 Tage in England besteuert, der Rest in Deutschland.

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Wie der Grenzgänger-Begriff definiert wird – Unterschiede zwischen EU und Schweiz

Germany_IconInsbesondere in grenznahen Gebieten kommt es regelmäßig zu Beschäftigungsverhältnissen mit Gebietsfremden – und das in jede Richtung. Nicht jeder Erwerbstätige, der in Deutschland arbeitet, wohnt auch dort. Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die zwischen dem Land, in dem sie leben, und dem Land, in dem sie arbeiten, pendeln und somit regelmäßig, das heißt, täglich oder mindestens einmal wöchentlich ihren Wohnsitz aufsuchen. Der Begriff des Grenzgängers kommt allerdings in unterschiedlicher Definition in mehreren Rechtsgebieten vor. Im Sinne der Arbeitsbewilligung im Verhältnis zur Schweiz kann ein Grenzgänger-Status bewilligt und beantragt werden. Dieser hat jedoch keinerlei Relevanz dafür, ob die Person dann auch steuerrechtlich und/oder sozialversicherungsrechtlich als Grenzgänger gilt. Beides sind Rechtsgebiete, in denen der Grenzgänger ebenfalls, aber von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen anders besetzt wird.

a) EU-Definition

EU_IconDie EU-Definition des Grenzgängers, die neben der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die tägliche oder wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz verlangt, hat im wesentlichen Bedeutung für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union. So soll im Regelfall der Ort der physischen Arbeitsausübung maßgebend dafür sein, welchem Sozialsystem der Arbeitnehmer angehört. Solange es nur einen Ort gibt, an dem die Arbeit ausgeübt wird, sollte es also nicht allzu schwierig sein, die Sozialversicherungspflicht zutreffend zu bestimmen. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel – erinnert sei an dieser Stelle nur an die so genannte Entsendung durch den Arbeitgeber in ein anderes Land. Schwieriger wird es, wenn die Arbeit in mehreren Ländern ausgeübt wird. Da das SV-Recht nur schwarz oder weiß kennt, also 100-Prozent-Pflicht entweder in dem einen oder in dem anderen Land, muss man aber schon sehr genau prüfen. Das wird deutlich an folgendem Beispiel, das aber nur für die EU-Staaten und die Schweiz gilt:

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Beispiel: Homeoffice-Tag

Ein Franzose, wohnhaft in Straßburg, arbeitet grenznah in Kehl. Sein deutscher Arbeitgeber findet es in Ordnung, dass er zeitweise auch von seinem Homeoffice aus arbeitet. Wenn er das regelmäßig an einem Freitag macht, so entspricht dies bei einer Fünftagewoche 20 Prozent der Arbeitszeit. Die Folge: Der Arbeitnehmer ist zu 100 Prozent in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Dehnt er aber die Arbeit in Frankreich beispielsweise für Kundenbesuche um einen weiteren halben Tag in der Woche aus, dann sind es schon 30 Prozent seiner Regelarbeitszeit, die er in seinem Herkunftsland verbringt. Damit ist der Arbeitnehmer zu 100 in Frankreich sozialversicherungspflichtig, der Arbeitgeber muss in Frankreich eine SV-Betriebsstätte anmelden und die Beiträge nach französischem Recht ermitteln und abführen. Steuerlich wird es aber nach völlig anderen Kriterien beurteilt.

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b) Schweiz

Switzerland_IconArtikel 15a des deutsch-schweizer DBA definiert den Grenzgänger als Ausnahme zum Regelfall darüber, dass der Arbeitnehmer, der täglich oder nahezu täglich an seinen Wohnort im jeweils anderen Land zurückkehrt. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Die Tage muss man allerdings eher als Nächte beschreiben, es geht also um die Anzahl der auswärtigen Übernachtungen.

Regelmäßig entsteht allen Ernstes Streit darüber, wie man von 1 bis 60 zählt. Grundsätzlich können nur solche Tage/Nächte berücksichtigt werden, an denen auch gearbeitet wird. Wochenenden scheiden in der Regel somit aus. Auch Krankheitstage zählen nicht mit. Krankheit zählt selbst dann als privater Anlass, wenn es sich um eine berufsbedingte Erkrankung handelt. Wenn der behandelnde Arzt, der in Basel wohnt und an der Uni-Klinik Freiburg beschäftigt ist, und dort Nachtdienst hat, um bei Notfällen schnell verfügbar zu sein, dann zählt dessen eindeutig berufsbedingte Übernachtung auch nicht bei der Ermittlung der 60 Nächte. Man stellt insoweit darauf ab, dass der Dienst durchgehend von einem Tag auf den anderen geleistet wurde.

Die beruflichen Gründe gelten dann als nachgewiesen, wenn zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (es ist jeweils die exakte Adresse maßgebend) mehr als 110 km Entfernung liegen oder die einfache Fahrt länger als 1,5 Stunden dauern würde. Hat der Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, dann ist die Fahrt mit diesem Fahrzeug maßgebend, ansonsten gelten die Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel. Die Nacht muss in der Schweiz zugebracht werden, sonst zählt sie nicht mit. Wer also aus Kostengründen gleich über der Grenze auf deutscher Seite eine Wohnmöglichkeit nutzt, der wird steuerlich anders behandelt als wenn er auf der Schweizer Seite nächtigt.

Ist der Arbeitnehmer geschäftlich auf Reisen und verbringt er Nächte auch in Drittländern, dann wird das arbeitstäglich aufzuteilende Arbeitseinkommen insoweit nicht im Arbeitsland, sondern im Wohnsitzstaat versteuert. Das gilt aber nicht für leitende Angestellte, wenn sie mit ihrer Funktion im Handelsregister (HR) beziehungsweise im Schweizer Amtshandelsblatt (SHAB) eingetragen sind. Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen und Verwaltungsräte zählen ihre 60 Tage anders. Für sie gelten nicht nur die in der Schweiz respektive Deutschland verbachten, sondern auch die in Drittländern und im Heimatland zugebrachten Tage mit bei der Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des Grenzgängers erfüllt ist oder nicht.

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Ein Beispiel:

Der Geschäftsführer einer Schweizer AG ist zugleich im HR eingetragener Geschäftsführer der deutschen Tochtergesellschaft. Er kommt alle zwei Wochen nach Deutschland und bleibt dann für zwei Tage und hat damit eine Übernachtung in Deutschland. Auf das Jahr gerechnet kommen so um die 40 Übernachtungen zusammen. Er ist schon deshalb kein Grenzgänger, weil er nicht regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsort pendelt. Sein Gehalt ist anteilig in Deutschland steuerpflichtig, denn es kommt auf den Ort der Arbeitsausübung an im Zweifel wird aufgeteilt. Wenn er aber im Interesse des deutschen Unternehmens auch Reisen in Drittstaaten unternimmt und insgesamt 60 Übernachtungen zusammenkommen, dann mutiert er wiederum doch zum Grenzgänger und wird zu 100 Prozent in der Schweiz besteuert.

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c) Frankreich

France_IconIm Verhältnis Deutschland-Frankreich werden die Grenzgänger danach definiert, ob sie im Grenzgebiet leben und arbeiten. Das relevante Grenzgebiet umfasst alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Dazu werden Listen der betroffenen politischen Gemeinden geführt. Die in den französischen Grenz-departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle lebenden Arbeitnehmer gelten allerdings auch dann als Grenzgänger, wenn ihr Arbeitsort in Deutschland maximal 30 km von der Grenze entfernt liegt.

Was bei der Schweiz als 60-Tage-Regel in Wahrheit eine 60-Nächte-Regel schon kompliziert genug gehandhabt ist, wird im Verhältnis zu Frankreich in einer inhaltlich abweichenden 45-gemischten Tage-und-Nächte-Regel abgehandelt. Kehrt ein grundsätzlich als Grenzgänger erkannter Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern

  • der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Nächten nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder an höchstens 45 Tagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
  • der Arbeitnehmer zwar nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist, zugleich aber die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 Prozent der gesamten Arbeitstage nicht übersteigen. Wenn die 45 Tage oder Nächte erreicht sind, entfällt aber auch hier die Grenzgängereigenschaft.

Zu den als schädlich oder je nach Sichtweise auch nützlich anzusehenden Übernachtungen gehören zum Beispiel Übernachtungen bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone und auch eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone, wenn die Tätigkeit den ganzen Arbeitstag außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird. Schichtarbeiter oder Nachtdienste von Ärzten und anderen Personengruppen übernachten zwar im Arbeitsland, trotzdem zählt auch diese Nacht nicht zu den 45 Nächten.

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Ein Beispiel :

Ein Arbeitnehmer aus Mulhouse arbeitet bei einem Unternehmen in Lörrach. Beide Städte liegen im Grenzgebiet, somit kommt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich in Betracht. Im Regelfall wird also Frankreich den in Deutschland verdienten Lohn besteuern und der Arbeitgeber zieht keine Lohnsteuer ab – vorausgesetzt ihm liegt eine Freistellungsbescheinigung vor. Der Lohn unterliegt aber zu 100 Prozent der deutschen Sozialversicherung. Wird der Arbeitnehmer jedoch auch außerhalb der Grenzzone eingesetzt,etwa bei einer Zweigstelle in Stuttgart, dann entfällt die Grenzgängereigenschaft und der auf die Arbeitstage in Deutschland entfallende Lohn wird trotz Freistellungsbescheinigung hierzulande besteuert, wenn im Kalenderjahr mindestens 45 solcher Tage zusammenkommen. Bis Ende August sollen es 40 Tage gewesen sein, im September kommen dann nochmals 11 dazu, ab Oktober arbeitet er nur noch in Lörrach. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall ab September bis einschließlich Dezember auch die Lohnsteuer einbehalten und abführen. Der Arbeitnehmer ist mit seinem Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, und zwar für das ganze Jahr.

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Weitere Fallbeispiele sind in der Verständigungsvereinbarung vom 16.02.2006 enthalten

d) Österreich

Austria_IconEs gilt eine Regelung vergleichbar zu Frankreich, allerdings wird die Grenzzone von 30 km durch eine Luftlinie beiderseits der Grenze definiert. Mit Österreich sind Sonderregelungen für die Anwendung der 45-Tage-Frist bei Berufskraftfahrern getroffen. Vergütungen an den Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat und Verwaltungsrat sind im Verhältnis zu Österreich dort steuerpflichtig, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat beziehungsweise steuerlich ansässig ist.

e) Grenzpendler aus anderen Ländern

Teilweise hatte Deutschland in der Vergangenheit auch Grenzgänger-Regelungen mit anderen Nachbarländern, beispielsweise Niederlande und Belgien. Diese sind aber aufgehoben worden.

Fortsetzung

Im nächsten Fachbeitrag werden Arbeitnehmer im Fokus stehen, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen und die entweder mit oder ohne Familie kommen, die kein weiteres Vermögen besitzen oder eben doch ausländisches Vermögen, zum Beispiel in Form von Immobilien oder Beteiligungen an Unternehmen besitzen. Auch hier beantworten sich Steuerfragen je nach Herkunftsland unterschiedlich und die Lebensplanung wird steuerlich bedeutsam.

Wir werden auf erfolgsorientierte Vergütungsmodelle eingehen und – um den Kreis zu schließen – auch die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer besprechen, die nach Beendigung der Anstellung anschließend zurück ins Ausland gehen.

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Juergen_Bachle

Der Autor:

Jürgen Bächle ist Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Steuerberatungsgesellschaft artax.

Kontakt: +49 07741 9290-0, E-Mail: juergen.baechle@artax.com

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Bilder:

Titelbild: © boscorelli – Fotolia.com

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