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Insolvenz
© unsplash.com

Das sind die Folgen der Insolvenz von Thomas Cook

Der Reisekonzern Thomas Cook hat seine Insolvenz bekannt gegeben. Urlauber vor Ort müssen zurückgeholt werden, geplante Urlaube verfallen. Die Verbraucherzentrale und die Verbraucherzentrale Bundesverband liefern Informationen zu verbraucherrechtlichen Informationen.

Deutsche Thomas Cook insolvent, Condor fliegt weiter

Am 25. September 2019 haben auch deutschen Thomas Cook Gesellschaften Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen und Öger Tours GmbH einen Insolvenzantrag eingereicht. Dazu gehören auch die deutsche Tochter Neckermann-Reisen und der Ferienflieger Condor. Flüge mit der Condor sollen aber zunächst weiter durchgeführt werden. Das deutsche Tochterunternehmen hat einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit beantragt und erhalten: Die Bundesregierung und die hessische Landesregierung haben Condor eine Bürgschaft für einen sechsmonatigen Überbrückungskredit in Höhe von 380 Millionen Euro zugesagt.

Welche Reisen finden statt, welche nicht?

Thomas Cook teilt aktuell auf seiner Website mit, dass alle Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Oktober 2019 nicht stattfinden werden. Für Reisen mit Abreisedatum ab November 2019 werde das weitere Vorgehen geprüft.

Die Fluggesellschaft Condor, die zwar zum Thomas Cook-Konzern gehört, aber weiterfliegt, darf Pauschal-Reisegäste von Thomas Cook aus rechtlichen Gründen jedoch nicht mehr zu ihrem Reiseziel befördern. Rückflüge sind nicht betroffen.

Diese Buchungen sind nicht betroffen

Nach Aussagen von Thomas Cook sind Buchungen der folgenden Veranstalter nicht von der Insolvenz betroffen:

Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN), FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI). Schauinsland Reisen, TUI-Gruppe, LMX Reisen, VTOURS, AMEROPA, Alltours (inkl Byebye), ETI Reisen, L’TUR, TROPO, OLIMAR, HLX, TOUR VITAL, Centerparcs, Kiwitours, Aldiana
(Stand: 26.09.2019, 11.30 Uhr).

Was sollten Reisende jetzt tun?

  • Wer eine Pauschalreise mit den Veranstaltern Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht hat, sollte sich nun an den sogenannten Sicherungsgeber wenden. Pauschalreisen in der EU müssen gegen Insolvenz abgesichert sein. Der sogenannte Sicherungsschein dient dafür als Nachweis.
  • Wer eine Pauschalreise gebucht hat und sich bereits im Urlaub befindet, kann laut Thomas Cook seinen Urlaub ohne Einschränkungen fortsetzen. Thomas Cook teilt mit: „Gäste, die sich bereits im Zielgebiet befinden und deren Reise einen Sicherungsschein enthält, können ihren Urlaub regulär bis zum geplanten Ende fortführen. Hotelpartner sowie die Transferagenturen und Airline Partner haben eine Kostenübernahmeerklärung der Insolvenzversicherung erhalten.
  • Wer bereits am Urlaubsort ist, aber nur Hotel oder Flug über Thomas Cook (oder die zum Konzern gehörenden Marken) gebucht hat, kann finanziellen Schaden nur bei der sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Wer eine bevorstehende Reise bereits teilweise bezahlt hat, kann diese Summe beim Sicherungsgeber (bei Pauschalreisen) oder später über die Insolvenztabelle (bei Einzelbuchungen wie für Flüge oder Hotels) anmelden.
  • Wer per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Zahlungen auch zurückbuchen lassen: Lastschriften können innerhalb von acht Wochen zurückgeholt, Kreditkartenzahlungen über das „Chargeback“-Verfahren rückgängig gemacht werden. Achtung: Es kann allerdings passieren, dass der Insolvenzverwalter später Zahlungen wieder einfordert, die vor dem 25. September 2019 geleistet wurden.
  • Wer Flugticket oder Unterkunft selbst gebucht hat, muss sich auch selbst um Ersatz kümmern.
  • Insolvenz
    Quelle: Statista

Insolvenzversicherung oft nicht ausreichend

Laut Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), wähnten sich gerade Pauschalurlauber nach den Airline-Pleiten der vergangenen Jahre in Sicherheit. Denn Pauschalreiseanbieter müssen sich gegen Insolvenz versichern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband macht aber bereits seit Langem darauf aufmerksam, dass der Höchstbetrag der Absicherung von 110 Millionen Euro pro Reiseveranstalter und Jahr deutlich angehoben werden muss. Denn ob der Betrag bei der Pleite eines Branchenschwergewichts ausreicht, ist nicht sicher.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte vor drei Jahren angekündigt, ein Gutachten darüber einzuholen, ob und um wieviel der Höchstbetrag angehoben werden muss. Bis heute liegt kein Gutachten vor. Dadurch sorgt die Insolvenz von Thomas Cook für große Verunsicherung bei deutschen Reisenden, denn nun stellt sich die Frage, ob Verbraucherinnen und Verbraucher im Fall der Thomas-Cook-Pleite überhaupt komplett abgesichert sind.