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© Aymanejed - Pixabay.com

A1-Bescheinigung: IHK setzt sich für vereinfachte Administration ein

A1-Bescheinigungen sind für Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, eine unumgängliche Pflicht. Seit Anfang des Jahres können Unternehmen die Bescheinigungen für Mitarbeiter, die ins EU-Ausland und einige weitere Länder entsandt werden, in elektronischer Form beantragen. 

Sozialversicherungsschutz für Mitarbeiter

Die Bescheinigungen dienen dazu, den Sozialversicherungsschutz in Deutschland des entsandten Mitarbeiters nachzuweisen. Die A1-Formulare gelten in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz. Mit ihrer Hilfe wird vermieden, dass entsandte Mitarbeiter in ihren Gastländern sozialversicherungspflichtig werden. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU / EWR anzuzeigen.

Auch kurze Auslandseinsätze sind eine Entsendung

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen handelt es sich auch bei nur stundenweisem Aufenthalt im EU-Ausland um eine Entsendung. Zunehmend beklagen Unternehmen jedoch, dass der Aufwand für die Anträge, die sie bei den Kranken- beziehungsweise Rentenversicherungsträgern abgeben müssen, enorm hoch sei. Die IHK Köln setzt sich über den DIHK dafür ein, hier eine bessere Lösung zu schaffen. Zugleich warnt sie davor, etwa bei kurzfristigen Entsendungen auf die Anträge zu verzichten. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet.

Die auf Entsendeberatung spezialisierte BDAE Consult hat dieses Thema auch auf der Zukunft Personal Nord 2019 in einem Vortrag vorgestellt. Interessierte können sich diesen hier runterladen.