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Leistungen einer Reise
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Reisevermittler haften für fehlerhafte Angaben auf ihren Internetseiten

Ein Reisevermittler darf auf seiner Internetseite seine Haftung für eine unzutreffende oder irreführende Beschreibung der Leistungen einer Reise nicht generell ausschließen, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Comvel GmbH, Betreiber des Reiseportals weg.de. Laut vzbv hat das Gericht klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können. Beispielsweise müssen Angaben korrigiert werden, wenn der Vermittler aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist.

Genereller Haftungsausschluss ist unzulässig

Comvel hatte in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Die Klausel ist nach Auffassung des OLG München so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Davon kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.

Vermittler ist für Reiseangaben mitverantwortlich

Der vzbv begrüßt das Urteil und erklärt, dass Vermittlungsportale nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich sind, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können.

Urteil des OLG München vom 15.03.2018, Aktenzeichen 29 U 2137/17 – nicht rechtskräftig