„Wird der Flug im Urlaub gestrichen oder verschoben, muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden.“
Derzeit häufen sich die Nachrichten über lange Warteschlangen an Flughäfen und ausgefallene Flüge. Der Grund: Personalengpässe. Was müssen Arbeitnehmer*innen beachten, wenn der Flug im Urlaub gestrichen oder verschoben wird: Gibt es ein Recht auf Urlaubsverlängerung? Und können Unternehmen ihren Mitarbeitern den Urlaub verweigern, weil „zu viel zu tun ist“? Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler an der Hochschule Fresenius in Hamburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gibt dazu einen Überblick.
Expat News: Dürfen Arbeitnehmende ihren Urlaub verlängern, wenn der Rückflug sich verschiebt oder die Fluggesellschaft mir andere Flugzeiten vorgibt?
Fuhlrott: Ist der beantragte Urlaub dem Arbeitnehmenden erst einmal gewährt, ist die Urlaubszeit verbindlich. Angestellte können sich also darauf verlassen, dass sie die Zeit tatsächlich frei haben. Gleiches gilt aber auch für Arbeitgeber, denn auch diese müssen ihre betrieblichen Planungen vornehmen können und die vorhandenen personellen Kapazitäten einplanen können. Eine Verschiebung oder Änderung des Urlaubs ist nur in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Der Umstand, dass sich ein Flug verschiebt oder ausfällt, ist allein der Sphäre des Arbeitnehmenden zuzurechnen. Weiß ich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer schon vorher, dass sich die Flugzeiten ändern werden und ich nicht wieder rechtzeitig am Arbeitsplatz sein kann, muss ich meine Chefin oder meinen Chef um Erlaubnis bitten. Tut man das nicht, riskiert man arbeitsrechtliche Konsequenzen.
„Rechtzeitige Kommunikation ist das A und O.“
Expat News: Was droht den bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung oder eigenmächtigem Urlaubsantritt?
Fuhlrott: Die Rechtsprechung urteilt hier eher streng. Eigenmächtige Urlaubsnahme oder eine unabgestimmte Urlaubsverlängerung können im Einzelfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ändert sich die Rückflugzeit erst nach Antritt der Reise im Urlaub, muss der Arbeitnehmer versuchen, seine Rückkehr so zu organisieren, dass er pünktlich wieder am Arbeitsplatz sein kann. Nur wenn dies nachweisbar nicht möglich ist, etwa weil schlicht keine anderen Flüge von der Urlaubsinsel verfügbar sind, ist das Fehlen des Arbeitnehmers nicht vorwerfbar. In jedem Fall muss der Arbeitgeber aber umgehend über etwaige Verzögerungen informiert werden. Oftmals lassen sich dann im Gespräch gemeinsame Lösungen finden wie zum Beispiel die Genehmigung eines weiteren Urlaubstages. Wie immer gelte hier im Arbeitsverhältnis. Rechtzeitige Kommunikation ist das A und O.
„Der einmal genehmigte Urlaub ist verbindlich.“
Expat News: Dürfen Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden eigentlich aus dem Urlaub zurückrufen?
Fuhlrott: Urlaub dient der Erholung. Ist der Urlaub erst einmal genehmigt, so kann der Arbeitgeber diesen nachträglich nicht mehr ohne Zustimmung ändern. Selbst wenn aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle anderer Arbeitnehmenden eine dünne Personaldecke droht oder Flüge mangels Personal ausfallen müssen, dürfen Arbeitnehmende auf ihrem Urlaub bestehen. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist also grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen davon sind nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Wenn ich die IT-Leiterin in einem Unternehmen bin und das Unternehmen von einer Schadsoftware befallen wird und die gesamte IT-Struktur gefährdet ist, werde ich meinen Urlaub womöglich verschieben oder jedenfalls auch im Urlaub ein Zeitfenster für Rückfragen einplanen müssen.
Expat News: Ist es möglich, den Urlaub zurückgeben, wenn der Urlaubsflug ausfällt?
Fuhlrott: Auch hier gilt: Der einmal genehmigte Urlaub ist verbindlich. Ein Flugausfall ist nicht das Risiko des Arbeitgebers. Dieser schuldet nur die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, sprich, die Gewährung von Urlaub. Der Arbeitgeber übernimmt ja auch keine Garantie für tatsächliche Urlaubsfreuden. Auch hierfür ist allein die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer verantwortlich.
„Eine Fluggesellschaft könnte in der Ferienzeit bei einem erwarteten hohen Fluggastaufkommen auch zeitlich begrenzte Urlaubssperren verhängen.“
Expat News: Kann ein Urlaubswunsch versagt werden?
Fuhlrott: Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Als Arbeitgeber kann ich einen Urlaub aber versagen, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Wenn etwa die halbe Abteilung schon „urlaubt“, könnten die Urlaubswünsche weiterer Arbeitnehmer abgelehnt werden, damit die Abteilung arbeitsfähig bleibt. Auch ist es möglich, zu bestimmten Zeiten grundsätzlich keinen Urlaub zu genehmigen. Eine Fluggesellschaft könnte in der Ferienzeit bei einem erwarteten hohen Fluggastaufkommen daher auch zeitlich begrenzte Urlaubssperren verhängen. Diese müssen allerdings rechtzeitig kommuniziert werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einstellen und ihren Urlaub planen können.
Hierbei sind aber auch immer die Interessen der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Eine Urlaubssperre für die gesamte Sommerzeit wäre damit nicht möglich. Denn einer Familie mit schulpflichtigen Kindern muss es natürlich möglich sein, auch in der Ferienzeit verreisen zu können. Auf der anderen Seite könnten Unternehmen auch Betriebsferien für Zeiten mit geringer Auslastung vorsehen. In diesem Zeitraum müssten die Arbeitnehmenden dann Urlaub beantragen. Derartige Betriebsferien werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werden. Sie dürfen aber regelmäßig nicht mehr als die Hälfte des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmenden umfassen und müssen rechtzeitig angekündigt sein.