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Arbeitslos im Ausland: Arbeitsamt kommt nicht für Umzugskosten auf

Wer im Ausland vergeblich versucht hat, sich selbstständig zu machen und als Arbeitsloser nach Deutschland zurückkehrt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten durch die Arbeitsagentur. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor (Az.: S 10 AS 412/12 ER).
Wie das renommierte Versicherungsjournal berichtet, hatte die im vorliegenden Fall deutsche Klägerin lange in Deutschland gelebt, bevor sie nach Madeira auswanderte. Ihr Traum von einer eigenen beruflichen Existenz im sonnigen Süden war jedoch schnell zu Ende geträumt, so dass sie wieder nach Deutschland zurückging und sich auf Jobsuche begab.

Tatsächlich erhielt die Klägerin sogar problemlos Arbeitslosengeld II; die Kosten für den Umzug ihres Hab und Guts von Madeira nach Deutschland wollte das Arbeitsamt jedoch nicht – auch nicht darlehensweise – übernehmen. Begründung: Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das gefiel der Ex-Auswanderin jedoch nicht und sie versuchte, ihren Anspruch vor Gericht durchzusetzen – jedoch erfolglos.

Die Richter gaben der Arbeitsagentur Recht, dass die Regeln für die Finanzierung von Umzugskosten von Hartz-IV-Empfängern nicht auf die Umzüge aus dem Ausland anzuwenden seien. Der Gesetzgeber wolle nämlich keine Einwanderung in das deutsche Sozialversicherungssystem bezuschussen.