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Verspätung von Passagier: Geschlossene Flugzeugtür muss nicht geöffnet werden

Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu. Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach.

Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen bereits geschlossen waren. Sie durften damit das Flugzeug nicht mehr betreten und mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen.

Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60 Euro für Essen. Laut den Rechtsexperten der ARAG hat die Fluggesellschaft angemessen gehandelt, denn es habe vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren.

In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. „Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten“, so das Oberlandesgericht Frankfurt in dem entsprechenden Fall. (Az.: 16 U 18/08).

Foto: © Alexander Tarasov – Fotolia.com