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Mehrwertsteuerpflicht
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Schweiz: Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Firmen ab 2018

Am 1. Januar 2018 tritt das neue Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz Kraft. Dieses sieht eine maßgebliche obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur für den im Inland erzielten Umsatz vor, sondern auch für den im Ausland.

Das bedeutet: Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100.000 Franken (rund 85.760 Euro) erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von 100.000 Franken in der Schweiz ihre Leistungen ohne Mehrwertsteuer erbringen. Dies hat jedoch insbesondere in den Grenzregionen zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe geführt.

Verzögerungen bei Mehrwertsteuerpflicht für den Versandhandel

Die neue wird Versandhandelsregelung wird allerdings erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten, weil die Schweizerische Post aus technischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmung beansprucht. Versandhandelsunternehmen werden somit ab 2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken pro Jahr erzielen.

Die Versandhandelsunternehmen werden ihren Kunden die Mehrwertsteuer selbst in Rechnung stellen. Dafür entfallen bei ihnen die vom Zoll bei der Einfuhr erhobenen Steuern und Gebühren. Damit werden mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen reduziert.

Meldung bei der Schweizer Steuerverwaltung

Die restlichen Neuerungen – reduzierter Mehrwertsteuer-Satz für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Margenbesteuerung für Sammlerstücke und andere – treten allesamt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:

  • einen Fiskalvertreter bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung erbringen
  • (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),
  • in der Regel quartalsweise Steuerabrechnungen einreichen.

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Kontakt für weitere Infos zur Mehrwertsteuerpflicht:

Joel Weibel, Spezialist Kommunikation

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Tel. :+41-58-464 90-00

E-Mail: media@estv.admin.ch

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