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Ehegatten-Splitting auch für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 entschieden, dass die Zusammenveranlagung von Eheleuten in Deutschland unter Anwendung des Splitting-Verfahrens auch dann anwendbar ist, wenn EU-/EWR-Staatsangehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Gemäß Paragraf 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) können Eheleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU oder EWR-Mitgliedstaates haben, auf Antrag zusammen veranlagt werden insofern nur einer von ihnen die Voraussetzungen der so genannten „fiktiven unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht“ nach Paragraf 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Diese Beschränkung auf Personen mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten verstößt jedoch gegen das im Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz verankerte Gleichbehandlungsgebot, das auf Grundlage des EuGH-Urteils nun offensichtlich gleichermaßen auch uneingeschränkt im Steuerrecht anzuwenden ist.

BMF bestätigt Anwendbarkeit von Splitting

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt die Anwendbarkeit des Paragraf 1a Abs. 1 EStG für EU-/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz in einem Schreiben vom 16. September 2013 auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Fazit: Das Splitting-Verfahren gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den mit einzubeziehenden personen- und familienbezogenen Umständen bei der Ermittlung der persönlichen Einkommenssteuer in Deutschland.

Eheleute, die in der Schweiz ansässig sind und Einkünfte erzielen, die in Deutschland besteuert werden, sollten daher in allen noch offenen Fällen – insbesondere aber auch bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2013 – prüfen, ob die Entscheidung des Gerichts für sie Anwendung findet und sie auch trotz Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz von der Anwendung des günstigen Splitting-Verfahrens bei der Besteuerung in Deutschland profitieren können.

Der Autor:

Frank Dissen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei WTS (www.wts.de)

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