Offene Tür bestimmt tatsächliche Ankunftszeit des Fluges
Mit dem jetzt gefällten Urteil zur Frage, wann ein Flugzeug tatsächlich am Flughafen ankommt, stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH vom 04.09.2014, Az.: C-452/13) die Fluggastrechte.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Passagier von der Lufthansa-Tochtergesellschaft Germanwings eine Entschädigung haben wollte, weil er der Ansicht war, dass sein Flug zum Flughafen Köln/Bonn mehr als drei Stunden zu spät ankam. In dem Fall stünde ihm nach EuGH-Rechtsprechung eine Entschädigung zu. Laut Germanwings kam die Maschine aber nur zwei Stunden und 58 Minuten später als vorgesehen zur Landung. Geöffnet wurden die Türen jedoch erst mehr als fünf Minuten später.
Erst wenn die Tür öffnet, ist Ankunftszeit erreicht
Der EuGH hatte nun zu entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Berechnung einer Verspätung maßgeblich ist: die Landung, das Erreichen der endgültigen Parkposition oder das Öffnen der Türen. Nach Ansicht der Richter ist die tatsächliche Ankunftszeit die, zu der mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Denn vor dem Öffnen der Türen könne der Reisende aus technischen und Sicherheitsgründen nur sehr eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren. Diese Zeit, in der sich der Reisende nicht um seine persönlichen oder beruflichen Affären kümmern könne, sei außerhalb der regulären Flugzeit für ihn eine verlorene Zeit. Erst danach könne er sich wieder wie gewohnt betätigen. Im zu entscheidenden Fall geschah dies nach der Drei-Stunden-Grenze. Die Airline muss deshalb dem Kläger 250 Euro bezahlen.
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Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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