Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2016: Was bedeutet dies für Auslandsentsendungen?
Die Bundesregierung hat kürzlich die Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) – das ist der Betrag des Entgelts eines Arbeitnehmers, bis zu dem die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen werden – für das Jahr 2016 beschlossen. Konkret erhöhen sich ab dem 1. Januar 2016 die BBG in der Kranken- und Rentenversicherung. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeit von Personalverantwortlichen, die Auslandsentsendungen betreuen.
Mit gesteigerten Löhnen und Gehältern in Deutschland erhöhen sich die BBG in der Kranken- sowie Rentenversicherung zum 1. Januar 2016.
Wer also mehr verdient beziehungsweise Löhne und Gehälter bezieht, die über dieser Grenze liegen, muss künftig höhere Abgaben in der Sozialversicherung leisten. Das gleiche gilt für den Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung.
BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die Region West erhöht sich die BBG von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro. Für die Region Ost steigt die BBG von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro. Die gleichen Werte gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten 2016 7.650 Euro (West) bzw. 6.650 Euro (Ost) als neue Werte der BBG.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt somit das durchschnittliche Entgelt von bundeseinheitlich 36.267 Euro.
BBG der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhöht sich von jährlich 54.900 Euro (2015) auf 56.250 Euro in 2016. Die BBG in der GKV lag 2015 bei monatlich 4.125 Euro, 2016 liegt diese nun bei 4.237,50 Euro (50.850 Euro jährlich).
Konsequenzen für Expats betreuende Personaler
Die mit der Änderung einhergehende Erhöhung der BBG führt sowohl zu höheren Maximal-Beiträgen in der Rentenversicherung als auch zu höheren Leistungsansprüchen. Ebenso sind die Hürden höher, ab dem ein Mitarbeiter sich freiwillig gesetzlich oder einer privaten Versicherung (PKV) krankenversichern lassen kann.
Für Expatriates, die aufgrund aufenthalts-, arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Konstruktionen nicht in der deutschen Sozialversicherung verbleiben können und alternative Lösungen über den Arbeitgeber beziehen, müssen Personaler diese alternativen Lösungen anpassen.
Quelle: BDAE
[symple_box color=“gray“ text_align=“left“ width=“100%“ float=“none“]
Arbeitslos nach Auslandsaufenthalt: Kostenloses Dossier beschreibt Rechtslage und Lösungen
Auslandsentsendung: Änderung bei Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung
Auslandsentsendung oder Dienstreise – wenn kleine, aber feine Unterschiede Unternehmen ein Vermögen kosten
[/symple_box]