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Kuwait führt Arbeitslosenversicherung ein

Kuwait hat in den vergangenen Monaten eine ganze Reihe neuer Gesetze eingeführt, um das Rechtssystem des Landes auf die Herausforderung der modernen Wirtschafts- und Arbeitswelt auszurichten. Eines der wesentlichen Gesetzesvorhaben betrifft das in Europa verbreitete, aber in der arabischen Welt größtenteils unbekannte Thema der Arbeitslosenversicherung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kuwait müssen Beiträge abführen

Die Regierung Kuwaits hat das so genannte Public Institute for Social Security (PIFSS) gegründet, um die dauerhafte soziale Absicherung der kuwaitischen Bevölkerung durch ein Sozialversicherungssystem sicherzustellen. In diesem System sind Arbeitgeber und kuwaitische Arbeitnehmer verpflichtet, monatliche Beiträge abzuführen. Gemäß des Sozialversicherungsgesetzes muss jeder Arbeitgeber einen neu angestellten kuwaitischen Arbeitnehmer innerhalb von zehn Tagen behördlich anmelden. Verspätete Anmeldungen führen zur Festsetzung von Strafgebühren.

Staatliche Zuzahlungen zum Monatsgehalt möglich

Zusätzlich zum PIFSS System gibt es das Manpower and Government Restructuring Program mit Hilfe dessen Staatsbürger eine Art staatliche Zusatzzahlung zum monatlichen Gehalt des Arbeitgebers beantragen können. Anders als beim PIFSS ist hier der Arbeitnehmer selbst für die Registrierung und Antragstellung verantwortlich.

In einem nun umgesetzten, weiteren Schritt zum Ausbau des Sozialversicherungssystems wurde zum Schutz der kuwaitischen Arbeitnehmern vor den finanziellen Gefahren bei Verlust des Arbeitsplatzes mit dem Gesetz Nr. 101/2013 erstmals eine Arbeitslosenversicherung (Law No. 101 of 2013 Concerning Unemployment Insurance) eingeführt.

Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 60 Jahren

Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer zwischen 18 und 60 Jahren, die mindestens sechs Monate in die Arbeitslosenkasse eingezahlt haben. Leistungen abrufen können kuwaitische Staatsbürger seit Anfang 2014.

Im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten Staatsbürger Versicherungsleistungen in Höhe von 60 Prozent ihres letzten Monatsgehaltes für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes.

Autor: Holger Ochs, Director InterGest MiddleEast (holger.ochs@intergest.com)

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