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Arbeitslosengeld – auch im Ausland und bei Krankheit besteht Anspruch
© Wayhome Studio – AdobeStock

Krank im Ausland: Arbeitslose dürfen weiterhin Arbeitslosengeld bekommen

Keine Arbeit, keine Verpflichtungen? Weit gefehlt: Einerseits dürfen Empfänger von Arbeitslosengeld verreisen. Andererseits müssen sie fürs Jobcenter erreichbar sein. Was aber, wenn man aufgrund von Krankheit sowieso arbeitsunfähig ist?

Erkrankung: ja – Erkrankung im Ausland: nein?

Das Sozialgericht Stuttgart entschied nun: Wer als Arbeitsloser erkrankt, darf nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren, nur weil er im Ausland krank wurde. Das Gericht widerspricht damit der Anweisung eines Jobcenters, einem Arbeitslosengeld-Empfänger die Zahlung zu verwehren, weil dieser aus der Türkei heraus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Jobvermittlung gesendet hatte.

Nach Erhalt der Bescheinigung des türkischen Arztes beschloss die Behörde, die Zahlung von Arbeitslosengeld einzustellen. Warum diese Entscheidung? Gemäß § 146 Sozialgesetzbuch III ändert eine unverschuldete Erkrankung nichts am Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings: Im Ausland krank zu werden, war für das Jobcenter anscheinend zu viel. Und das, obwohl es die Reise ursprünglich sogar genehmigt hatte.

Arbeitslosengeld nur bei Erreichbarkeit – aber nicht Krankheitsfall

Der Betroffene klagte dagegen – und erhielt vor dem Sozialgericht Stuttgart Recht (Aktenzeichen: S 3 AL 3965/19). Das Gericht sah keinen Grund darin, dass die Zahlungen zwar auch bei Krankheit erfolgen sollten – aber nur dann, wenn die Krankheit auch in Deutschland erfolgt. So heißt es im Urteil:

Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintritt. 

Die interne Anweisung des Jobcenters, die Zahlung einzustellen, sei eine Schlechterstellung des Klägers und nicht mit dem Sozialgesetzbuch vereinbar. „Arbeitsunfähige Arbeitslose müssen nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten, da § 146 SGB III auf die Verfügbarkeit für die Leistungszahlung gerade verzichtet“, macht das Urteil deutlich. Ob man im Ausland krank werde oder zu Hause: Währenddessen könne sowieso keine Arbeitsvermittlung stattfinden. Die Schlussfolgerung: So oder so muss die sogenannte Residenzpflicht bei Krankheit nicht eingehalten werden. Schließlich dient sie nur der Jobsuche – und die ruht sowieso.