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Steuererklärung: Um dieses Thema kommen auch Rentner im Ausland nicht herum
© Monica Silvestre – Pexels

Rente im Ausland: Was bei der Steuererklärung wichtig ist

Den Ruhestand dort verbringen, wo andere Urlaub machen: für viele ein Zukunftstraum. Doch was gilt es in Sachen Steuererklärung zu beachten? Wo wird die Rente versteuert, im Ausland oder in Deutschland? Gibt es einen Freibetrag? Was muss man bei der Steuererklärung beachten? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hat die wichtigsten Informationen zum Thema Rente und Steuern im Ausland zusammengetragen.

Fast 1,8 Millionen Renten überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Jahr 2018 ins Ausland. Das sind beinahe sieben Prozent aller Rentenzahlungen. Viele der Zahlungen gingen dem Rentenatlas 2019 der DRV zufolge nach Österreich und Spanien, in die Schweiz oder nach Frankreich.

Doch auch im Ausland sind Bezieher einer deutschen Rente zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden sämtliche Auslandsrentner nach und nach erfasst und angeschrieben.

Wie viele Rentner zwischen zwei Ländern pendeln, bleibt dabei übrigens unklar. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich für den Sommer in Griechenland oder das Überwintern in Italien nirgendwo abmelden.

Auslandsrentner sind „beschränkt steuerpflichtig“

Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Diese Bezeichnung beschreibt einen Nachteil. Den deutschen Rentnern im Ausland steht demnach kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.

Stattdessen müssen sie den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern. Schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: Ab 2020 darf ein allein lebender Rentner in Deutschland 9.408 Euro jährlich steuerfrei beziehen. Das sind immerhin 784 Euro im Monat. Für verheiratete oder verpartnerte Rentner ist der doppelte Betrag steuerfrei.

Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu gibt es auf den Internetseiten des zuständigen Finanzamts zum Download. Auf Nachfrage schickt das Finanzamt das Formular aber auch per Post. Wenn dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben wird, wird der Auslandsrentner vom Fiskus genauso behandelt, als würde er in Deutschland leben. Ihm steht dann also der Grundfreibetrag zu.

Das sind die Voraussetzungen, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu erhalten

Der Auslandsrentner besteuert sein Einkommen entweder zum weitaus größten Teil (nämlich 90 Prozent) in Deutschland und hat daneben nur kleine Einkünfte. Oder aber seine Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro. In diesem Fall sollte der Auslandsrentner seinem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen er außerhalb Deutschlands tatsächlich bezieht. Zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem er aktuell wohnt. In diesem Fall muss der Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.

Aber Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat die Staaten außerhalb der EU in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Je nach Ländergruppe gilt ein anderer Grundfreibetrag. Denn das Finanzamt geht davon aus, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht. Es nimmt also bei der Berechnung an, dass die Lebenserhaltungskosten nicht immer denen in Deutschland entsprechen.  So wird etwa auf den Philippinen der Grundfreibetrag um 75 Prozent gekürzt. In welcher Höhe der Grundfreibetrag im jeweiligen Land gekürzt wird, lässt sich dem Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums entnehmen.

Doppelbesteuerungsabkommen legt fest, wohin die Steuererklärung geht

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch dieses Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. So müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie zum Beispiel in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Österreich
  • Polen

Wer beispielsweise in Griechenland oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre eigenen Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

Rentner im Ausland schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg

Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung (für alle steuerpflichtigen Rentner ist das die Anlage R) deshalb an folgende Adresse:

Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110 140, 17041 Neubrandenburg

Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Auslandsrentner aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.