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Flugreiserecht: Flug wegen Zugumleitung verpasst – Ausfallkosten werden nicht immer erstattet

Verpassen Passagiere ihren Flug, weil die Deutsche Bahn einen Flughafen nicht planmäßig anfährt, haben sie nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Rückzahlung von Stornierungskoten oder Schadensersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 117 C 222/01).

Geklagt hatte eine Reisende, die für sich und drei weitere Personen eine Flugreise ab Düsseldorf gebucht hatte, zu der sie mit dem Zug von Köln anreisten. Wegen eines Suizids auf der Strecke konnte die Bahn den Düsseldorfer Flughafen nicht anfahren, sondern fuhr nach einem längeren Aufenthalt in Düsseldorf Hauptbahnhof nach Duisburg.

Die Reisenden nahmen dort ein Taxi zum Flughafen, verpassten aber ihren Flug. Ihre Klage auf Rückzahlung der Stornierungskosten in Höhe von rund 3.000 Euro, die Erstattung der Taxi- und Rückfahrticket-Kosten sowie einer Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude für jeden Reisenden in Höhe von 250 Euro wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Begründung: Die Deutsche Bahn habe den Reisenden in mehreren Lautsprecherdurchsagen sehr wohl mitgeteilt, dass es wegen eines Suizids auf der Strecke Richtung Flughafen Düsseldorf zu einer Umleitung des Zugs komme und deshalb Düsseldorf Flughafen nicht angefahren werde.

Zudem sei der Zugbegleiter durch die Waggons gegangen und habe die Fahrgäste darüber informiert. Die Klägerin hätte also die Möglichkeit gehabt, das Flugzeug beispielsweise mit einem Taxi von Duisburg noch rechtzeitig zu erreichen. Einem Schadenersatzanspruch der Klägerin stehe entgegen, dass sie keine Umbuchung vorgenommen habe. Die Klage wurde als nicht begründet zurückgewiesen.

Foto: © Marcel Schauer – Fotolia.com