Skip to main content
Ad
© Gerhard Seybert - Fotolia.com

Stiefkinder von Grenzgängern haben möglicherweise Anspruch auf Beihilfe

Auch Kinder, die Teil einer „Patchworkfamilie“ sind, haben möglicherweise grundsätzlich Anspruch auf soziale Vergünstigungen wie etwa Beihilfe zum Studium. Dies würde auch dann gelten , wenn der Stiefvater als Grenzgänger tätig ist. Voraussetzung wäre, dass der Grenzgänger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Antragsstaat gearbeitet hat. Dies geht aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Wathelet am Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Rechtssache in Luxemburg (Az.: C-401/15, C-402-15 und C-403-15) hervor.

Unterhaltspflicht des Stiefvaters als Voraussetzung für Sozialleistungen

Der Generalanwalt begründet seine Ansicht damit, dass in einem solchen Fall das Abstammungsverhältnis nicht juristisch, sondern wirtschaftlich zu bestimmen sei. Konkret hat das Kind eines Stiefvaters, der Wanderarbeitnehmer ist, Anspruch auf eine soziale Vergünstigung, wenn der Stiefvater tatsächlich zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

Nach luxemburgischem Recht können die Kinder von Grenzgängern, die in Luxemburg beschäftigt sind oder ihre Tätigkeit in diesem Land ausüben, eine Studienbeihilfe beantragen. Deren Gewährung setzt unter anderem voraus, dass der Grenzgänger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat.

Geklagt hatten drei Studenten, die in unterschiedlichen Patchworkfamilien leben, die wiederum jeweils aus ihrer genetischen Mutter und ihrem Stiefvater bestehen (der genetische Vater lebt entweder von der Mutter getrennt oder ist verstorben). Sie alle haben in Luxemburg aufgrund der Tatsache, dass ihr jeweiliger Stiefvater dort seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen arbeitet, eine Beihilfe für ihr Studium beantragt. Allerdings arbeitet keine der leiblichen Mütter in Luxemburg. Die luxemburgischen Behörden hatten die Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die klagenden Studenten juristisch gesehen keine „Kinder“ eines Grenzgängers seien, sondern lediglich „Stiefkinder“ und somit keinen Anspruch auf die Beihilfe hätten.

Auch Grenzgänger dürfen Beihilfe beantragen

Diese Behördenentscheidungen fochten die drei Studierenden an. Der zuständige Generalstaatsanwalt begründet den Anspruch der Kläger unter anderem damit, dass ein Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem er arbeitet, nach einer Unionsverordnung die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen erhalten muss wie inländische Arbeitnehmer. Zudem gelten Kinder in der EU laut der Richtlinie 2004/384 als „die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“.

Diese Definition sollte auch bei sozialen Vergünstigungen im Rahmen der Verordnung zur Anwendung kommen. In einem ähnlichen Fallt hatte der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Schulbildung von Kindern (die in den Anwendungsbereich derselben Verordnung fällt) entschieden, dass sowohl die Abkömmlinge eines Wanderarbeitnehmers als auch die seines Ehegatten Anspruch auf Zugang zum Schulsystem des Aufnahmemitgliedstaats haben.

Hinweis: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.