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Blonde caucasian woman waiting at the railway station with a suitcase.

Grenzgänger in der EU: Eine kurze Definition

Viele europäische Unternehmen beschäftigen für einzelne Projekte Arbeitnehmer aus dem Ausland, um personelle Kapazitätsengpässe zu überwinden. Dies gilt auch für deutsche Firmen – vor allem für jene, die erfolgreich in der Bau- und Instandhaltungsbranche tätig sind. Etliche Firmen sind hoch spezialisiert und stellen ein Know how zur Verfügung, das oftmals seinesgleichen sucht. Zu nennen sind Unternehmen wie Pigo Extremtechnik (http://www.pigo-extremtechnik.de/), deren Mitarbeiter ihr Leben riskieren, um beispielsweise Kirchtürme in schwindelerregender Höhe sanieren, Windkraftanlagen reinigen oder Schäden an Hochhäusern begutacht und reparieren.

Facharbeiter, die solchen Herausforderungen gewachsen sind, gibt es sicherlich nicht wie Sand am Meer. Es sind jene personellen Kräfte, deren Mangel seit Jahren in Deutschland beklagt wird und die zunehmend aus dem Ausland rekrutiert werden. Viele arbeiten als so genannte Grenzgänger (auch Grenzpendler) in deutschen Unternehmen und entlasten ihre deutschen Kollegen. Wer als Chef Grenzpendler einstellt, wird allerdings mit oftmals ungeahnten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Hürden konfrontiert, die für schlaflose Nächte sorgen.

Unterschied Grenzgänger und Wanderarbeiter

Allein eine sinnvolle Begriffsdefinition ist äußerst schwer zu finden. Die Europäische Kommission hat sich in einer Studie daran versucht, diesen komplexen Sachverhalt zu erörtern:

Demnach unterscheidet sich ein Grenzgänger vom klassischen Wanderarbeitnehmer darin, dass er in einem Staat wohnt und in einem anderen Staat arbeitet. Der Wanderarbeitnehmer hingegen verlässt seine Heimat komplett, um in einem fremden Land zu wohnen und zu arbeiten.

Nach Schätzungen der EU gehen mehr als 1,2 Millionen Personen in den EU-Mitgliedstaaten einer grenzüberschreitenden Beschäftigung nach. Allein die Schweiz verzeichnet rund 270.000 Grenzgänger (darunter 56.000 aus Deutschland).

Grafik Quelle: swissinfo.ch

Es ist schier unmöglich, den Begriff der Grenzarbeit eindeutig anhand objektiver Kriterien zu klären. Hilfreich ist aber eine Zuordnung im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit oder mit bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beide Rechtsgebiete werden zur Definition herangezogen.

Unterschied zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Definition

Gemäß dem Europäischen Gemeinschaftsrecht meint der Begriff „Grenzgänger“ jeden Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (politisches Kriterium), in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt (zeitliches Kriterium). Diese Begriffsklärung – die neben dem bedeutenden Aspekt der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg eben auch die zeitliche Bedingung der täglichen oder wöchentlichen Rückkehr an den Wohnsitz einschließt – gilt jedoch nur für die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht des betreffenden Arbeitnehmers in der EU.

Seminarhinweis

In Sachen Steuerrecht sehen die zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen strenge Definitionen vor, die außerdem ein räumliches Kriterium umfassen: Es zählt die Tatsache, dass jemand in einer Grenzzone im strengen Wortsinn wohnt und arbeitet, wobei die Grenzzonen in den einzelnen Steuerabkommen unterschiedlich definiert sind, als konstitutives Merkmal der Grenzarbeit gilt.

Was bedeutet das für die Steuerpflicht des Grenzgängers? Normalerweise gilt folgendes Prinzip: Der Arbeitslohn wird dort versteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Anders sieht dies bei Grenzgängern aus. Diese werden nicht in jenem Land besteuert, in dem sie arbeiten, sondern in dem Staat, in dem sie wohnen. Entscheidend ist jedoch die Komponente Zeit. Für gewöhnlich gilt: Der Grenzgänger wird (vereinfacht dargestellt) im Wohnsitzland besteuert, wenn er sich nicht mehr als 183 Tage im Arbeitsland aufhält. Allerdings gelten je nach Arbeitsland unterschiedliche Fristen beziehungsweise unterschiedliche Auslegungen der so genannten 183-Tage-Regelung. Eine Übersicht zu den Regelungen der EU allgemein, der Schweiz, Frankreichs und Österreichs finden Interessierte in diesem Artikel.

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Foto: © kasto – Fotolia.com