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Autokauf im Ausland: Was beim Zoll beachtet werden muss

Zoll-Erklärungen sollten Spediteure möglichst Experten überlassen, die entsprechend elektronisch mit den Zollbehörden vernetzt sind. Der Kauf eines Gebrauchten in einem anderen EU-Land ist dagegen leichter als angenommen. Einige Portale bieten ausführliche Informationen zum Thema Zollbestimmungen. Im Folgenden sind die Wichtigsten im Speziellen aufgelistet:

Innerhalb der EU: Keine Zollgrenzen mehr

Seit 1993 gibt es innerhalb der EU keine Zollgrenzen mehr. Grundsätzlich können Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mengen- und wertmäßig für den privaten Gebrauch unbegrenzt Waren erwerben und in ihr Heimatland mitnehmen. Die Waren bleiben dabei mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Kauflandes belastet. Ausnahmen gibt es aber unter anderem für verbrauchssteuerpflichtige Produkte wie Kraftstoffe. So dürfen beispielsweise im Reservekanister nur 20 Liter Benzin oder Diesel eingeführt werden.

EU-Neuwagen sind grundsätzlich zu versteuern

Eine weitere Ausnahme betrifft Neuwagen. Neue Fahrzeuge sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat zu versteuern, in das sie „bestimmungsgemäß“ gelangen. Steuerrechtlich als neu gelten dabei Fahrzeuge, die weniger als 6.000 Kilometer auf dem Tacho haben oder deren erste Betriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

EU-Gebrauchtwagen: Umsatz- und Mehrwertsteuer im Kaufpreis enthalten

Gebrauchte Fahrzeuge nach Deutschland zu bringen, kann ebenfalls lukrativ sein. Beispielsweise bei Liebhaberfahrzeugen, die unter südlicher Sonne weniger rosten als hierzulande. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung und regionaler Besonderheiten können Gebrauchtwagen im Ausland sowohl billiger als auch teurer sein als in Deutschland. Wichtig für private Käufer: Die Umsatz- oder Mehrwertsteuer ist bereits im Kaufpreis enthalten und wird bei Ausfuhr nicht zurückerstattet. Dafür muss aber auch in Deutschland keine Mehrwertsteuer mehr gezahlt werden. Deutsche Händler können dagegen Gebrauchtwagen bei ausländischen Händlern und Gewerbetreibenden auch ohne Mehrwertsteuer erwerben und diese dann hier nach der Einfuhr entrichten.

Nicht EU-Land: Grundsätzlich Zoll und Einfuhrsteuer zu zahlen

Wird ein Fahrzeug aus einem Land, das nicht zur EU gehört, eingeführt, sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die Höhe des Zolls hängt ab von der Warennummer, die jedem Produkt zugeordnet wird. Pkws haben die Codenummer 8703 und werden mit zehn Prozent verzollt. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent. Pick-ups haben die Codenummer 8704 und einen Zollsatz von 22 Prozent. Bei Import eines Fahrzeuges (beispielsweise aus den USA) ist zu beachten, dass die Fahrzeuge nicht europäischen Zulassungsbedingungen entsprechen und umgerüstet werden müssen. Beispielsweise Reifen, Blinker, Tacho und Scheinwerferreinigungsanlage (bei Xenonlicht). Außerdem ist eine TÜV-Abnahme erforderlich, um eine deutsche Zulassungsbescheinigung zu erhalten.

Anmeldung bei einer Zollstelle

Für die Einfuhrabfertigung (Nicht EU-Land) muss das Fahrzeug bei einer Zollstelle angemeldet werden. Zoll-Experten raten dazu, damit eine Spedition oder eine Import-Firma zu beauftragen, die Anmeldungen mit einer speziellen Software (ATLAS) elektronisch übermitteln können. Beim Zoll vorgelegt werden muss die sogenannte Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie wird beim Zoll abgestempelt und später bei der Zulassungsstelle benötigt. Der Vordruck Nr. 0060 steht zum Download bereit unter www.zoll.de.

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