Produkthaftung in den USA: Welche Regeln gelten
Nach den Grundsätzen der US-Produkthaftung haftet jedes Unternehmen, welches an der Herstellung oder am Vertrieb eines fehlerhaften Produktes beteiligt war; in manchen Fällen aber auch, wenn das Unternehmen weder bei der Herstellung noch beim Vertrieb des Schaden verursachenden Produktes involviert war. Darauf weist germany trade & invest (gtai) hin.
Wenn ein Unternehmen ein Produkt herstellt und anschließend vertreibt, sollte es immer im Hinterkopf behalten, dass das Produkt als Bestandteil eines weiteren Produkts weiterverbaut werden kann und dieses Endprodukt in den USA vertrieben wird. In diesem Zusammenhang häufen sich Fälle, in denen deutsche Unternehmen vor einem US-Gericht verklagt werden, obwohl sie keine direkten Geschäftskontakte zu den USA unterhalten, warnt gtai.
Produkthaftung sogar bei nicht nachgewiesenen Beteiligungen
US-Gerichte haben in einigen Fällen sogar die Produkthaftung von Unternehmen und Personen bejaht, die weder bei der Herstellung noch beim Vertrieb des Schaden verursachenden Produktes beteiligt waren beziehungsweise denen eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden konnte.
Die wichtigste Fallgruppe in diesem Zusammenhang ist die der Market Share Liability. Diese Market Share Liability wurde im Rahmen der Gerichtsentscheidungen zu den DES-Fällen entwickelt. DES ist ein Wirkstoff, der von mehreren amerikanischen Pharmaproduzenten hergestellt wurde. Er wurde amerikanischen Frauen während der Schwangerschaft verabreicht, was schwere Erkrankungen der Neugeborenen hervorrief. Zum Zeitpunkt der Erkrankung konnte nicht mehr festgestellt werden, von welchem Hersteller das DES stammte. US-Gerichte haben bei dieser Sachlage die so genannte Market Share Liability angewandt und entschieden, dass jeder Hersteller von DES entsprechend seinem Marktanteil haftet. Voraussetzung für einen Anspruch aus dieser Grundlage ist zunächst, dass das gleiche fehlerhafte Produkt von mehreren, den gesamten Markt beherrschenden Herstellern produziert wurde; überdies, dass die den Markt beherrschenden Hersteller nicht beweisen können, dass das Produkt nicht von ihnen stammt.
Auch deutsche Investoren können haftbar gemacht werden
Ebenso kann ein deutscher Investor mit Schadensersatzleistungen für Produkte in Anspruch genommen werden, die er weder hergestellt noch vertrieben hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Investor bei Übernahme eines Unternehmensanteils keine Vereinbarung über die Haftung für bereits ausgelieferte Produkte getroffen hat. In diesem Zusammenhang haben US-amerikanische Gerichte die Grundsätze der Successor´s Liability entwickelt, diese Grundsätze wenden die US-Gerichte uneinheitlich an.
Ferner kann ein Unternehmen in Anspruch genommen werden, wenn ein fehlerhaftes Produkt von einer Tochtergesellschaft vertrieben wurde, wenn sie von der Muttergesellschaft unterkapitalisiert wird und alle wesentlichen Entscheidungen von der Muttergesellschaft getroffen werden.
Die hohen Schadensersatzforderungen resultieren aus den so genannten Punitive Damages. Die Höhe der von den US-Gerichten zugesprochenen Punitive Damages orientiert sich an dem Ausmaß der Verletzungen, am Fehlverhalten sowie an der Bilanzsumme des beklagten Unternehmens. Welche vorbeugenden Maßnahmen ein Unternehmen im Hinblick auf Schadensersatzforderungen und hohen Prozesskosten treffen kann, erläutert gtai in einem ausführlichen Fachbeitrag.
Mehr deutsches Recht im internationalen Handel gewünscht
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