Mehr Klarheit beim Stornieren von Flügen
Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge auf einen Flugpreis müssen von Anfang an gesondert ausgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge auf einen Flugpreis müssen von Anfang an gesondert ausgewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Schadenersatz, der einem Reiseveranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden (Az. 52 O 240/16).
Die von vielen Reiseveranstaltern in ihren AGB geforderten Anzahlungen auf den Reisepreis sind besonders bei kurzfristigen Reisen oft zu hoch. Verbraucherschützer haben dagegen geklagt und Recht bekommen. Reiseveranstalter dürfen jetzt nur noch in Ausnahmefällen mehr als 20 Prozent Anzahlung für kurzfristige Pauschalreisen verlangen.
Eine Fluggesellschaft darf für die Stornierung von Flugreisen kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Das hat ein aktuelles Gerichtsurteil ergeben. Hintergrund: Kunden einer Fluggesellschaft sollten nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsentgelt zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten.