Wie man in China die Mehrwertsteuer berechnet
Im Jahr 2012 hat China mittels eines Pilotprojekts die Mehrwertsteuer (MwSt.) für Dienstleistungen eingeführt, um somit die Effizienz des nationalen Steuersystems zu verbessern. Anfang 2012 ersetze das Pilotprojekt zur Reform der Mehrwertsteuer, die Gewerbesteuer in der Transportindustrie sowie in bestimmten modernen Dienstleistungssektoren.
In Shanghai erstmalig eingeführt, weitete sich die Reform in Peking im September 2012, sowie anderen Provinzen wie Jiangsu, Anhui, Fujian, Guangdong, Tianjin, Zhejiang, und Hubei, welche später im selben Jahr folgten, aus. Am 1. August 2013 wurde das Pilotprojekt zur Reform der Mehrwertsteuer schließlich in ganz China umgesetzt.
Berechnen der Umsatzsteuer
Es gibt zwei Methoden die Mehrwertsteuer (MwSt.) zu berechnen: 1. die allgemeine Berechnungsmethode und 2. die vereinfachte Berechnungsmethode. Im Allgemeinen gilt die erste Methode für allgemeine Steuerzahler, und die zweite Methode für kleine Steuerzahler.
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1. Die allgemeine Berechnungsmethode
Bei der Berechnung der MwSt. unter der allgemeinen Berechnungsmethode berechnet man die aktuelle Ausgangssteuer minus der aktuellen Vorsteuer, das heißt:
- MwSt. = Aktuelle Ausgangssteuer – Aktuelle Vorsteuer
Die Ausgangssteuer bezieht sich auf das entsprechend Umsatzvolumen der erbrachten steuerpflichtigen Dienste und dem anwendbaren Mehrwertsteuersatz, das heißt:
- Ausgangssteuer = Umsatzvolumen x Mehrwertsteuersatz
Das Umsatzvolumen bezieht sich auf den gesamten Preis sowie auf die weiteren Gebühren, die vom Steuerzahler durch das Bereitstellen von steuerbaren Leistungen erbracht worden sind. In Fällen, in denen das Umsatzvolumen und die Ausgangssteuer verbunden sind, ist die folgende Formel zum Berechnen das Umsatzvolumen anzuwenden:
- Umsatzvolumen = Umsatzvolumen einschließlich Steuer / (1 + Mehrwertsteuersatz)
Vorsteuer bezieht sich auf die gezahlte oder zu tragende Mehrwertsteuer, welcher der Steuerzahler beim Kauf von Waren oder Empfangen von Verarbeitung, Reparatur- und Ersatzleistungen sowie anderen steuerpflichtige Dienstleistungen zahlt. Die Vorsteuer, die von der Ausgangssteuer abgezogen werden kann, beinhaltet den angegebenen Mehrwertsteuerbetrag auf folgenden Dokumenten:
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- Eine besondere Mehrwertsteuerrechnung (einschließlich der Mehrwertsteuerrechnung für Warentransportindustrie) die vom Verkäufer erhalten wurde
- Ein vom Zoll erhaltenes Dokument der Sonderzahlung der Mehrwertsteuer bei Zolleinfuhr
- Eine von der Steuerbehörde oder von der chinesischen Regierung benannten Agenten erhaltener Steuerzahlungsbescheinigung für Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen oder Einzelpersonen (in diesem Fall sind auch schriftliche Verträge, Zahlungsnachweise und Rechnungen von ausländischen Unternehmen erforderlich)
Beispiel:
Eine Design-Firma kauft im Wert von 600 RMB (rund 72 Euro) Design-Dienstleistungen von einem Anbieter, und liefert dann weitere Dienstleistungen im Wert von 1.000 RMB (rund 145 Euro) an einen Kunden. Der Mehrwertsteuersatz für Design-Dienstleistungen beträgt 6 Prozent.
Die zu zahlende Mehrwertsteuer 1.000 RMB (145 Euro) x 6 % – 600 RMB (72 Euro) x 6% = 24 RMB (3 Euro)
Wenn die aktuelle Ausgangssteuer kleiner ist als die aktuelle Vorsteuer, kann der ausstehende Teil auf die nächste Antragsfrist weitergeleitet werden. Bestimmte vorsteuerliche Positionen können nicht von der Ausgangssteuer abgezogen werden. Dazu gehören Positionen, auf die keine Mehrwertsteuer erhoben werden (also gewerbesteuerliche Leistungen, Übertragung von immateriellen Vermögenswerten und Immobilien, sowie Bau und Renovierung von Immobilien), von der Mehrwertsteuer befreite Positionen sowie Positionen, welche die vereinfachte Berechnungsmethode anwenden.
Wenn ein Steuerzahler steuerpflichtige Dienstleistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen anbietet, sollte man das Umsatzvolumen separat mit jedem einzelnen Steuersatz abrechnen, denn ansonsten gilt der höchste Steuersatz. Ebenso sollten die Steuerpflichtigen, die gleichzeitig Dienstleistungen anbieten, die der Gewerbesteuer unterliegen, getrennt Buch führen oder die zuständige Steuerbehörde setzt das Umsatzvolumen für die steuerpflichtigen Dienstleistungen fest.
In dem Fall, in welchem ein ausländisches Unternehmen oder eine Einzelperson steuerpflichtige Dienstleistungen in China anbietet und nicht über eine operative Einheit in China verfügt, sollte die Partei zum Errechnen der Quellensteuer die folgende Formel anwenden:
- Die Summe der Quellensteuer = gezahlter Preis des Leistungsempfänger / (1 + Mehrwertsteuersatz) x Mehrwertsteuersatz
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2. Die vereinfachte Berechnungsmethode
Unter der vereinfachten Berechnungsmethode kann die Vorsteuer nicht subtrahiert werden, da ein fester Mehrwertsteuersatz von 3 % gilt:
- Einkommensteuer = Umsatzvolumen x Mehrwertsteuersatz (d.h. 3 %)
MWSt.-Nullsatz und von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen
Der Export von steuerbaren Leistungen ist mit einem Steuersatz von 0 Prozent besteuert oder von der Mehrwertsteuer befreit. Beide mit 0% besteuerten oder von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen sind von der Ausgangssteuer befreit. Der Unterschied zwischen dem MWSt.-Nullsatz und der Befreiung der Mehrwertsteuer ist, dass unter dem MWSt.-Nullsatz die Vorsteuer für Dienstleistungen die ausgeführt werden gutgeschrieben und/oder erstattet werden kann. Unter dem Befreiungssystem kann die Vorsteuer für Dienstleistungen die ausgeführt werden nicht gutgeschrieben oder erstattet werden.
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Das Rundschreiben 37 stellt klar, dass, wenn eine Dienstleistung, die unter das Pilotprojekt fällt, sowohl für den MWSt.-Nullsatz als auch für der Befreiung der Mehrwertsteuer berechtigt ist, dann der MWSt.-Nullsatz Vorrang vor der Steuerbefreiung hat. Anbieter von Dienstleistungen des MWSt.-Nullsatzes können sich entscheiden, die Mehrwertsteuer zu zahlen oder sich mit dem Einreichen der entsprechenden Erklärung für eine Befreiung der Mehrwertsteuer zu bewerben. Allerdings werden Steuerzahler von der Wahl der MWSt.-Nullsatz-Bewertung in den darauf folgenden 36 Monaten ausgeschlossen. Da die Verfahren zur Erlangung einer Steuererstattung für Dienstleistungen des MWSt.-Nullsatzes recht komplex sind, ist die Mehrwertsteuerbefreiung mitunter zweckmäßiger für Steuerzahler mit nur geringen Vorsteuerabzügen.
Der Mehwertsteuer-Nullsatz
Bei Dienstleistungen, die unter den MWSt.-Nullsatz fallen, gilt die “Befreiung, Kredit- und Rückerstattungsmethode” für Steuerzahler, die Leistungen zum Nullsatz bereitstellen und dabei die allgemeine Berechnungsmethode anwenden, während die “Befreiungs- und Rückerstattungsmethode“ für ausländische Handelsunternehmen gilt, die Dienstleistungen zum Nullsatz oder andere Dienstleistungen anbieten.
Diese Methoden werden wie folgt definiert:
- Befreiung, Kredit- und Rückerstattungsmethode- die MwSt. ist befreit, und der entsprechende Betrag der Vorsteuer wird verwendet, um den Betrag der Mehrwertsteuer auszugleichen. Jeder Überschuss wird rückerstattet.
- Befreiungs- und Rückerstattungsmethode – die Mehrwertsteuer ist befreit und die entsprechende Vorsteuer auf erworbene steuerpflichtige Dienstleistungen wird rückerstattet.
Keine spezielle Mehrwertsteuerrechnung kann für Dienste des Nullsatzes ausgestellt werden. Anbieter, die ihre Dienste unter einem Steuersatz von null Prozent anbieten, sollten die folgenden Unterlagen vorlegen, um sich für das Verfahren zu qualifizieren:
- Antragsformular für die Anerkennung der Steuerrückerstattungsberechtigung (Freistellung), sowohl als auch die elektronischen Daten, welche vom Exportsteuerrückerstattungssystem generiert worden sind.
- Für internationale Transportdienstleistungen, die relevanten Geschäftslizenzen und Genehmigungen.
- Für Pächter, die Transportmittel über Reisecharter, Zeitcharter und Wet-Lease für internationale Transportdienstleistungen anbieten, den entsprechenden Vertrag oder Vereinbarung.
- Für F&E und Design-Dienstleister die Vertragszulassungsbescheinigung für Technologieexport.
- Für Dienstleister des MWSt.-Nullsatz die auch mit dem Export von Waren beschäftigt sind aber sich noch nicht der Erstattung der Ausfuhrumsatzsteuer unterzogen haben – eine Bescheinigungsqualifikation, das Registrierungsformular der ausländischen Handelsvermittlung und eine Zollzulassungsbescheinigung der Volksrepublik China
Nach Bestätigung der Verkaufseinnahmen aus Dienstleistungen die mit MWSt.-Nullsatz besteuert werden, sollte der Dienstleister eine Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der zuständigen Steuerbehörde innerhalb der Antragsfrist im darauffolgenden Monat (oder Quartal) beantragen. Des Weiteren sollten alle Bescheinigungen gesammelt und den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer zwischen dem darauffolgenden Monat (oder Quartal) der Umsatzrealisierung und dem 30. April des folgenden Jahres gestellt werden, ansonsten ist das Unternehmen nicht mehr berechtigt, eine Erstattung (Befreiung) der Mehrwertsteuer zu erhalten.
Unter anderem müssen internationale Transport-Dienstleister Originalkopien der Ladung, Passagierlisten oder anderer Belege vorweisen, die sich in den Einnahmen widerspiegeln, während F&E- und Design-Dienstleister die Vertragszulassungsbescheinigung für Technologieexporte sowie die unterschriebene F&E oder Design Vereinbarung mit einer ausländischen Niederlassung vorzuweisen haben.
Mehrwertsteuerbefreiung nur mit Dienstleistungsvertrag
Um Steuerbefreiungen beim Export von Dienstleistungen zu erhalten, muss ein grenzübergreifender Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleistungsempfänger unterzeichnet werden. Darüber hinaus muss der gesamte Ertrag aus der Erbringung der Dienstleistung aus dem Ausland stammen. Dies könnte Probleme für unternehmensinterne Verträge aufwerfen, denn wenn eine lokale Niederlassung oder Unternehmen zahlt, dann kann keine Steuerbefreiung angewandt werden. Steuerzahler, die von der Mehrwertsteuer befreite exportierte Dienste anbieten, sollten eine getrennte Buchführung für die Absatzmenge der exportierten Dienstleistungen und nicht abzugsfähige Vorsteuer führen. Keine spezielle Mehrwertsteuerrechnung sollte für MwSt.-befreites Einkommen ausgestellt werden.
Um die Befreiung der Mehrwertsteuer zu beantragen, sollte sich der Steuerzahler mit den zuständigen Steuerbehörden in Verbindung setzen und die folgenden Unterlagen erreichen:
- Dienstleistungsvertrag (falls der Vertrag in einer Fremdsprache ist, ins Chinesische übersetzen);
- Beweis, dass die Dienstleistung im Ausland erbracht worden ist; dass der Leistungsempfänger sich im Ausland befindet; oder dass der Transport einen ausländischen Zielort einschließt.
Quelle: www.china-briefing.com
Autoren: Steuerberater von Dezan Shira & Associates
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