Umzug ins EU-Ausland: Was passiert mit dem Auto?
Viele Deutsche zieht es berufsbedingt ins Ausland. Geht es in ein Nachbarland wie beispielsweise Österreich, Schweiz oder die Niederlande, kommt das Auto neben dem Hausstand oftmals mit in die neue Heimat. Allerdings ist es mit dem Überfahren der Landesgrenze nicht einfach getan.
Fahrzeughalter, die ihren Wohnsitz voraussichtlich dauerhaft ins Ausland verlegen, müssen ihr Gefährt in Deutschland abmelden und im neuen Wohnsitzstaat anmelden. In der Regel beträgt die Frist für die Ummeldung sechs Monate nach dem Umzug. Manche Länder haben jedoch eine kürzere Frist und verlangen Strafgebühren, wenn diese nicht eingehalten wird. Auch sollten sich Autohalter erkundigen, wann die Sechs-Monatsfrist startet: Mit dem Wegzug aus dem Heimatland oder mit der Ankunft im Zielland. Eine Ausnahme besteht für Studierende, die nur vorübergehend im Ausland leben. Sie dürfen ihr Auto auch länger als sechs Monate im EU-Ausland fahren, ohne es umzumelden und vor Ort Kfz-Steuer zu bezahlen.
Keine Ummeldung unter sechs Monate Auslandsaufenthalt
Wer weniger als sechs Monate im Ausland leben wird, muss sein Fahrzeug ebenfalls nicht ummelden. Dies hat die Europäische Kommission vor wenigen Jahren entschieden. Auch wer als so genannter Grenzgänger in einem anderen EU-Land arbeitet und einen vom Arbeitgeber zugelassenen Wagen nutzt, muss ihn nicht mehr im Heimatland anmelden. Sie dürfen ihn auch dort für private Zwecke nutzen. Das Gleiche gilt für Personen, die einen Teil ihres Jahres in einem Ferienwohnsitz verbringen. Dies bedeutet aber auch, dass man mit einem ausländischen Kfz-Kennzeichnen fährt, was wiederum unter Umständen die örtliche Polizei neugierig macht. Diese muss nämlich dafür sorgen, dass die jeweils national gültige Kfz-Steuer gezahlt wird. Sollte man ungerechtfertigterweise Probleme bekommen, helfen die Unterstützungsdienste der EU.
Für die Fahrzeuganmeldung im Ausland ist das so genannte COC-Papier notwendig, das bei der deutschen Niederlassung des Fahrzeugherstellers beantrag werden kann. Ein solches COC-Papier existiert jedoch oftmals nicht, wenn bei dem Auto baulich etwas verändert wurde oder das Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land importiert wurde. In der Folge kann es dann zu Problemen bei der Anmeldung im Ausland kommen. Auch in einem solchen können die Unterstützungsdienste der EU helfen.
Leasing-Auto kann nur selten mitgenommen werden
Komplizierter ist die Mitnahme von Leasingfahrzeugen. Ein Leasingvertrag ist ein so genannter Nutzungsüberlassungsvertrag, der mit einem Mietvertrag vergleichbar ist. Der Fahrer des Autos ist demzufolge nicht der Eigentümer und kann auch nicht frei über das Vehikel verfügen. Es gibt Autohäuser, die es dem Leasingnehmer nicht gestatten, das Auto mit ins Ausland zu nehmen. Und auch wenn der Leasingvertrag es erlaubt, ist es fast unmöglich, das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland zu überführen. Der Grund: Der Fahrzeugbrief, der für die Ummeldung benötigt wird, verbleibt für gewöhnlich beim Leasingunternehmen. Im Ausland muss das Auto aber zugelassen und versichert werden. Deshalb muss der Leasingvertrag meistens gekündigt werden.
Es sind jedoch Ausnahmen möglich, allerdings verlangen fast alle Leasinggeber einen entsprechenden Aufpreis. Geklärt werden muss zudem, was mit Bußgeldbescheiden passiert, die eigentlich dem Fahrer zugestellt werden müssen. Wird aber der Wohnsitzstaat des Leasinggebers genannt, so landen die Bescheide auch bei diesem, obwohl er gar nicht in der Verantwortung steht.
Noch ein Hinweis zur Versicherung: Das Auto kann nur über einen Anbieter abgesichert werden, der seinen Sitz im betreffenden Land hat. Um den Schadensfreiheitsrabatt zu behalten, sollten sich Autobesitzer bei dem Tochterunternehmen des Versicherers im Ausland erkundigen, ob eine Fortführung des Rabattes möglich ist.
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