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Police car on the street at night

Was tun bei Unfällen in Österreich

Missgeschicke im Straßenverkehr können in Österreich recht unangenehme Folgen haben. Unfälle mit Personenschäden sind sofort bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Eine Strafe kann bereits erfolgen, wenn mit der Meldung 30 Minuten gewartet wird. Einzige Ausnahme: Es sind dringend Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich und die Beteiligten können sich deswegen nicht rechtzeitig mit der Polizei in Verbindung setzen.

Grundsätzlich müssen alle Personen, die an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt sind, sofort anhalten und dafür sorgen, dass Schäden für Personen oder Sachen vermieden werden. Außerdem müssen sie daran mitwirken, dass die Polizei den Unfall aufnehmen und dokumentieren kann. Wobei diese Verpflichtung nicht nur Auto-, Motorrad- und Mopedfahrer trifft, sondern auch Radfahrer und Fußgänger.

Fehleinschätzungen lieber vermeiden

Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner warnt vor Fehleinschätzungen: „In Österreich zählt jeder zu den beteiligten Personen, der eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Dafür reicht es dann auch schon aus, wenn man sich so verhalten hat, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer ausweichen musste und dabei verunglückte.“ Es kommt auch nicht auf die Schwere der Verletzungen an. „Bereits bei Prellungen oder kleinen Hautabschürfungen muss die Polizei gerufen werden“, und „schon die Vermutung, jemand könnte verletzt sein, reicht aus, um tätig werden zu müssen.“

Wer eine Verletzung verursacht hat, sich dann aber vom Unfallort entfernt und das Opfer im Stich lässt, dem droht eine Verurteilung wegen Fahrerflucht. Ohne Rücksicht auf die Unfallfolgen beträgt die Strafdrohung in Österreich dafür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Lediglich bei reinen Sachschäden kann der Anruf bei der Polizei unterbleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass die beteiligten Personen ihre Namen und Anschriften nachweisen können und diese auch austauschen.

Achtung: Blaulichtsteuer

Hier ist dann auch gleich ein Abwägen geboten. Denn wer auf Nummer sicher gehen will und die Polizei ruft, obwohl ein Austausch der Daten auch ohne sie möglich gewesen wäre, lernt eine österreichische Spezialität kennen: die sogenannte Blaulichtsteuer. Das ist eine Unfallmeldegebühr für leichte Unfälle, bei denen die Polizei gerufen wurde, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre. Kostenpunkt: 36 Euro, zahlbar in bar oder mit Kreditkarte. Wer diesen Betrag nicht sofort begleichen kann, bekommt einen Gebührenbescheid.

In folgenden Fällen muss keine Blaulichtsteuer gezahlt werden:

  • wenn ein Zeuge die Polizei ruft
  • wenn es sich um einen Personenschaden handelt
  • bei Wildunfällen
  • wenn ein Unfallgegner Unfallflucht begeht und daher kein Datenaustausch stattfinden kann.

Wer das Gefühl hat, die Blaulichtsteuer zu Unrecht gezahlt zu haben, kann versuchen, diese bei der Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise bei der Landespolizeidirektionen zurückzufordern.

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Titelbild: © chalabala – Fotolia.com