Traumberuf Pilot: Was die Ausbildung kostet
Es ist der Traumberuf vieler kleiner Jungen: Pilot. Doch der Erwerb der Berufspilotenlizenz ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Nun gibt es endlich gute Nachrichten für Piloten-Anwärter.
100.000 Euro im Voraus
Wer sich den Traum des beruflichen Fliegens verwirklichen möchte, muss mit himmelhohen Ausgaben rechnen: Bis zu 100.000 Euro müssen für Flugschule und weitere Ausgaben wie Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. geleistet werden. Alle Kosten muss der Schüler aus eigener Tasche bezahlen.
Da wäre es doch nur gerecht, wenn man die Ausgaben auch als vorweggenommene Werbungskosten abziehen könnte, oder?
Staatliche Unterstützung?
Nun entschied das Finanzgericht Münster im Sinne der Flugschüler: Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen (Aktenzeichen 14 K 4281/11 F). Der Kläger absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Ein Gehalt erhielt er währenddessen nicht. Als Ausbildungskosten machte er seinen Eigenanteil von 40.000 Euro in der Steuererklärung geltend.
Abzug als Sonderausgaben wirkungslos
Das Finanzamt lehnte den Ansatz jedoch ab. Es ließ stattdessen nur den Abzug als Sonderausgaben zu. Daraufhin klagte der Pilot – und das Gericht gab ihm nun Recht. Begründung: Die Ausgaben standen im Zusammenhang mit seinen zukünftigen Einnahmen als Pilot.
Da auch die Ausbildung während eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe, stehe dies dem Abzugsverbot für Erstausbildungskosten nicht entgegen. Aufgrund des Schulungsvertrags ergebe sich, dass der Flugschüler zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet war. Auch wurde er dadurch auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden.
Unterschied Sonderausgaben – Werbungskosten
Doch warum klagte der Flugschüler gegen den Ansatz als Sonderausgaben? Ist doch besser als gar kein Ansatz, möchte man meinen – leider falsch.
Denn das Manko bei der Deklarierung als Sonderausgaben: Zum einen ist der Abzug auf 4.000 Euro im Jahr beschränkt. Zum anderen müssen auch Einnahmen vorliegen, sonst verpufft der Abzug als Sonderausgaben wirkungslos. Denn wer keine Einnahmen hat, kann auch keine Ausgaben steuermindernd ansetzen – da keine Lohnsteuer gezahlt wurde. Ein Vortrag von Sonderausgaben auf folgende Jahre ist nach Gesetzeslage nicht möglich.
Bei Werbungskosten sieht die Sache gänzlich anders aus: Die Ausgaben können in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Bei fehlenden Einnahmen führen sie zu einem Verlust, der auf kommende Jahre vorgetragen wird. So können die Ausbildungskosten im ersten und ggf. im zweiten Jahr der Pilotentätigkeit zu einer außerordentlich erfreulichen Steuererstattung führen, mit der wenigstens ein Teil der hohen Ausgaben zurückfließt.
Quelle: http://www.steuernsparen.de/
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