Selbstständig im Ausland: Das gibt es bei der Einkommensteuererklärung zu beachten
Wer seinen Steuerstatus bestimmen will, muss zunächst zwei Fragen beantworten: die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz und die Frage nach der Herkunft der Einkünfte. Nur so lässt sich klären, ob in Deutschland oder im Ausland beziehungsweise was genau wo versteuert werden muss. Dabei geht es im Rahmen der Einkommensteuer immer um den persönlichen Steuerstatus. Wer ein Unternehmen in Deutschland oder an einem anderen Ort auf der Welt betreibt, muss unabhängig vom persönlichen Steuerstatus die Gewinne aus diesem Unternehmen dort versteuern, wo es registriert ist.
Der steuerliche Wohnsitz
Der persönliche Steuerstatus ist an den sogenannten steuerlichen Wohnsitz gebunden. Dies gilt für die Einkommensteuer für Selbstständige genauso wie für die von Arbeitnehmern. Dabei ist es irrelevant, ob man in Deutschland gemeldet ist oder nicht. Es kommt auf den überwiegenden Aufenthaltsort an. Das bedeutet konkret, dass der Ort, an dem man sich den Großteil des Jahres, also mehr als sechs Monate aufhält oder eine Wohnung unterhält, der steuerliche Wohnsitz ist. In § 9 der Abgabenordnung heißt es:
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen […].“
Herkunft der Einkünfte
Ist geklärt, welcher Ort der steuerliche Wohnsitz ist, gibt es unterschiedliche Kategorien den Steuerstatus betreffend. Wer den steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat, gilt dort auch als unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein weltweit erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss lediglich die in Deutschland erzielten Einkünfte auch dort versteuern und fällt damit unter die beschränkte Steuerpflicht.
Wer weder seinen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und auch wirtschaftlich nicht mit Deutschland verbunden ist, ist auch nicht in Deutschland steuerpflichtig. Gerade für Menschen, die in Ländern mit Niedrigsteuern ihren Aufenthaltsort haben, ist dies oft erstrebenswert. Manch einer möchte jedoch gerne nach deutschem Recht steuerlich erfasst werden, da dies auch mit Vergünstigungen wie dem Steuerfreibetrag einhergehen kann.
Unterschiedliche Arten von Einkünften
Abgesehen vom steuerlichen Wohnsitz ist für die Festlegung des Steuerstatus demnach essentiell, ob die Einkünfte in Deutschland oder im Ausland bezogen werden. Zudem wird in Deutschland bezüglich der Einkünfte zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden unterschieden. Dabei gelten als gewerbliche Einnahmen beispielsweise bereits Einkünfte, die durch Affiliate-Links auf einer Website erzielt werden. Wer Einkünfte aus einem Gewerbe erzielt, muss dieses in Deutschland oder in dem Land, in dem er sich aufhält, anmelden. Wer bereits ein Gewerbe in Deutschland gemeldet hat, kann dieses auch aus dem Ausland weiterführen. Entsprechend muss in Deutschland dann noch die Gewerbesteuer gezahlt werden. Sind die Konditionen im Auswanderungsland günstiger, kann der Betrieb in der neuen Heimat angemeldet werden.
Steuerlich spielen auch andere Einkünfte neben denen aus einem Gewerbebetrieb oder aus der selbständigen Arbeit eine Rolle. So werden beispielsweise auch Einkünfte durch Vermietungen oder Kapitalanlagen berücksichtigt. Es gibt sieben nach § 2 EstG geregelte Einkünfte:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Gewerbebetrieben
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung
• Sonstige Einkünfte
Und jede dieser Einkunftsarten, die aus Deutschland bezogen wird, muss dort auch versteuert und die Steuer an das Finanzamt in Deutschland bezahlt werden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Damit vermieden wird, dass ein erwirtschaftetes Einkommen doppelt besteuert wird – also einmal in dem Land, in dem sich der Steuerzahler aufhält und einmal in dem Land, aus dem das Einkommen stammt, gibt es das Doppelbesteuerungs-Abkommen. Dies ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat die Einkünfte einer Person beziehungsweise eines Unternehmens besteuern darf. Dabei ist jedes Doppelbesteuerungsabkommen eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat und kann entsprechend unterschiedliche Regelungen beinhalten. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig zu informieren, ob ein solches Abkommen zwischen Deutschland und dem Auswanderungsland besteht und wenn ja, wie das Abkommen im Einzelnen aussieht.