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Reiserecht: Passagier und Gepäck müssen zusammen in den Flieger

Verweigert eine Airline ihrem Passagier wegen zu spät eintreffendem Gepäck die Weiterreise, selbst dann, wenn dieser ohne seine Koffer noch rechtzeitig zum Check-in gekommen ist, haben er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 16 U 220/10) hervor.

Geklagt hatten zwei Reisende, die von München über Amsterdam nach Curaçao fliegen wollten. Da ihr Zubringerflug von München nach Amsterdam sich um 20 Minuten verspätet hatte, erreichten zwar sie selbst noch rechtzeitig das Abflugterminal am Flughafen Schiphole, ihr Gepäck jedoch nicht mehr.

Deshalb verweigerten ihnen die Angestellten der Airline den Zustieg zum Weiterflug nach Curaçao. Die Reisenden verklagten daraufhin die Fluggesellschaft, jedoch ohne Erfolg. Die Richter gaben der Airline Recht. Begründung: Nach international geltenden Sicherheitsbedingungen muss das Reisegepäck von Passagieren im selben Flugzeug transportiert werden. Die Entscheidung der Airline, die Reisenden erst am nächsten Tag nach Curaçao weiterfliegen zulassen, war demnach nicht zu beanstanden.

Foto: © seen – Fotolia.com