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Neues zur Ausländerbeschäftigung in Österreich

Ausländische Beschäftigte sind auch vom Arbeitsmarkt in Österreich nicht mehr wegzudenken. Nicht zuletzt wegen der hohen Lebensqualität in Österreich ist der Arbeitsmarkt für ausländische Mitarbeiter attraktiv. Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausländerbeschäftigung sind für Unternehmen und Personalverantwortliche unerlässlich. Bei Verstößen ist neben Imageverlust mit hohen Strafen und anderen unangenehmen Konsequenzen zu rechnen. Zum Jahreswechsel gibt es Erleichterungen für bulgarische und rumänische Arbeitskräfte.

Was gilt nach österreichischem Recht als Ausländerbeschäftigung? Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind alle Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Beschäftigung umfasst jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, einem freien Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, einer Arbeitskräfteüberlassung oder einer Entsendung. Ausländerbeschäftigung ist daher keineswegs nur die klassische Anstellung. Vorsicht ist bei Werkvertragsnehmern geboten: trotz formaler Selbständigkeit kann Ausländerbeschäftigung vorliegen, wenn die Arbeit tatsächlich in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird und daher rechtlich anders eingeordnet werden müsste.

Die Beschäftigung von Ausländern ist zulässig, wenn eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz – wie etwa für EU/EWR-Bürger und Schweizer – oder eine behördliche Genehmigung vorliegt.

Besonderheiten für neue EU-Bürger

Für die »neuen« EU-Bürger aus Kroatien, Rumänien und Bulgarien gelten noch Übergangsfristen. Angehörige dieser Staaten genießen Visums- und Niederlassungsfreiheit, aber noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Es ist daher vor Arbeitsaufnahme kein Aufenthaltstitel, aber eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich.

Die Übergangsregelungen für bulgarische und rumänische Staatsbürger sind Ende 2013 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2014 ist keine Bewilligung mehr erforderlich. Bulgarische und rumänische Staatsbürger müssen dann lediglich – wie andere EU-Bürger auch – innerhalb von drei Monaten nach ihrer Niederlassung in Österreich die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung betragen.

Kroatische Staatsangehörige, die noch nicht in Österreich beschäftigt waren, benötigen bis zum Ende der Übergangsfristen – bis 30. Juni 2020 – eine behördliche Bewilligung vor der Arbeitsaufnahme. Im Rahmen der Bewilligungsverfahren werden kroatische Staatsbürger gegenüber Nicht-EU-Staatsbürgern bevorzugt. Weitere Erleichterungen gibt es (vorerst) nicht. Sie könnten eventuell nach der ersten Phase (zwei Jahre ab Beitritt) kommen.

Dschungel der Beschäftigungsbewilligungen in Österreich

Das österreichische Recht sieht eine Vielzahl an Beschäftigungsbewilligungen vor. Jede unterliegt eigenen Voraussetzungen, Verfahren und Behördenzuständigkeiten. Die Identifikation der passenden Bewilligung ist nicht immer einfach. Teilweise setzen die Bewilligungen die Existenz eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels bereits voraus.

In der Praxis häufig ist die Beschäftigungsbewilligung. Sie ist quotenpflichtig, gilt für maximal 12 Monate und einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber. Beim Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob nicht ein arbeitsloser österreichischer Staatsbürger für die Arbeit zur Verfügung steht.

Qualifizierte Ausländer können eine Rot-Weiß-Rot-Karte mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beantragen, wenn sie gewisse Kriterien im Zusammenhang mit Qualifikation, Berufserfahrung, Arbeitsplatzangebot und Mindestgehalt vorweisen. Hochqualifizierte Ausländer haben bei Erfüllen strenger Voraussetzungen Anspruch auf Ausstellung einer Blauen Karte EU.

Die zuständigen Stellen in Österreich bemühen sich um rasche Bearbeitung der Anträge, mit sechs bis acht Wochen ab Einreichung muss man aber rechnen. Um eine effiziente Bearbeitung zu ermöglichen, sollten Antrag und Unterlagen vollständig und gut aufbereitet sein.

Für einige befristete Beschäftigungsformen gibt es besondere, schnellere Genehmigungsverfahren (etwa für betriebliche Entsendungen oder Ausbildungen).

Die Autorin:

Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin und Arbeitsrechtsexpertin. Mehr unter: www.kwr.at

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