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Radfahren in Österreich: Die Regeln

Radfahrer sollten sich grundsätzlich genau wie Autofahrer ans Verkehrsrecht halten – insbesondere, wenn sie im Ausland unterwegs sind. Fürs Radfahren in Österreich gibt es einige Besonderheiten, deren Missachtung unangenehme Folgen haben kann.

So gibt es in Österreich – anders als in Deutschland – eine klare Regelung für Fahrradhelme. Danach müssen Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auf jeden Fall einen Fahrradhelm tragen. Und das gilt nicht nur, wenn sie selbst fahren, sondern auch wenn sie auf einem Fahrrad befördert werden oder in einem Fahrradanhänger sitzen. „Das ist eine Regelung, die von Österreich-Urlaubern gerne übersehen wird“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson.“

Geschwindigkeitsbegrenzungen fürs Radfahren in Österreich

Des Weiteren gibt es Geschwindigkeitsbeschränkungen fürs Radfahren in Österreich. Eine solche gilt etwa an ungeregelten, also nicht mit einer Ampel ausgestatteten, Radfahrerüberfahrten. Diese sind an gleichmäßig unterbrochenen Quermarkierungen auf der gequerten Straße zu erkennen. Einer solchen Radfahrerüberfahrt darf sich der Radfahrer nur mit höchstens zehn Kilometer pro Stunde nähern.

In den so genannten Begegnungszonen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 20 Stundenkilometer. Dabei handelt es sich um neu geschaffene Bereiche, die von Fahrzeugen und Fußgängern gleichberechtigt im Mischverkehr genutzt werden können. Rechtsanwalt Tramposch: „Vorrang haben in diesen Begegnungszonen grundsätzlich die schwächsten Verkehrsteilnehmer.“

Kulant zeigt sich Österreich allerdings wenn es um das Nebeneinanderfahren geht. Dieses ist mit normalen Rädern auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt. Darüber hinaus darf bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander gefahren werden, wenn der äußerste rechte Fahrstreifen benutzt wird.

Radfahren und Telefonieren gleichzeitig kostet 50 Euro

Tabu beim Radfahren sind Mobiltelefone, es sei denn, sie werden mit einer Freisprecheinrichtung genutzt. Beim Strafmaß wird nicht zwischen Fahrrad und Auto unterschieden. In beiden Fällen kostet das Telefonieren ohne Freisprechanlage 50 Euro.

Auch sonst gilt die österreichische Straßenverkehrsordnung als Maßstab. So ist es in Österreich verboten, ein Fahrrad alkoholisiert zu lenken. Ein Zustand, der spätestens ab einem Blutalkoholgehalt von über 0,8 Promille erreicht ist. „Hier ist besondere Vorsicht angesagt“, warnt Tramposch. „Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert sogar sein Recht, vom seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Denn die Behörde kann aus der Alkoholfahrt auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit schließen.“

Mountainbiker in Österreich sollten darauf achten, dass sie auf den ausdrücklich dafür freigegebenen Strecken bleiben. Denn deren Nutzung ist mit den Waldeigentümern und Forststraßenbetreibern immer vertraglich geregelt worden. Ansonsten gilt für das Mountainbiken im Wald und auf Forststraßen, dass das Forstgesetz zwar ein allgemeines Betretungsrecht, jedoch kein Befahrungsrecht statuiert. Touren abseits der ausgewiesenen Strecken können also ziemlichen Ärger nach sich ziehen.

Infos: www.tramposch-partner.com

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Foto: © bettina sampl – Fotolia.com