Skip to main content
Ad

Neue Umsatzsteuer in Bahrain: das kommt auf Unternehmen zu

Bahrain hat zum 1. Januar 2019 ein Gesetz zur Umsatzsteuer veröffentlicht und damit die Umsatzsteuer eingeführt. Der Regelsteuersatz liegt ebenso wie in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien bei fünf Prozent (Art. 3 B-VAT). Anders als beispielsweise in Deutschland wird es Bahrain zusätzlich zum Regelsteuersatz keinen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf einzelne Produkte gegeben – wohl aber werden bestimmte Umsätze steuerbefreit oder mit einer Null-Prozent-Steuer belegt (‚zero taxed‘).

Verantwortlich für die Einführung der Steuer und die laufende Überwachung der Umsatzsteuererhebung ist die neu gegründete Steuerbehörde (Bahrain Tax Authority). Ebenfalls neu gegründet wird die National Agency for Gulf Taxes, die sich hauptsächlich mit der Klärung von Besteuerungsfragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie der künftigen Harmonisierung und Abstimmung von Steuerfragen mit den Nachbarstaaten in der Golfregion beschäftigen wird.

Registrierungspflicht beim Finanzministerium

Unternehmen mit Firmensitz in Bahrain müssen sich grundsätzlich bis Anfang 2019 beim Ministry of Finance registrieren (Art. 29 B-VAT). Der Registrierungsprozess hat bereits Ende Oktober 2018 begonnen. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die einen jährlichen Mindestumsatz in Höhe von 37.500 Bahrain Dinar (circa 85.000 Euro) unterschreiten. Ferner können auch Gesellschaften, die ausschließlich sogenannte zero taxed supplies erwirtschaften, eine Befreiung von der Registrierungspflicht beantragen (Art. 32 B-VAT). Unternehmen, die nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, haben auch keine Möglichkeit die Erstattung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend zu machen.

Für die Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuererklärung bei der Bahrain Tax Authority bleibt den Unternehmen exakt ein Monat nach Ablauf der Steuerperiode Zeit. Die genaue Definition des Veranlagungszeitraums (Abgabe der Erklärung monatlich oder vierteljährlich) wird in den Steuerrichtlinien festgelegt (Art. 35 B-VAT).

Keine Freezones in Bahrain geplant

Anders als etwa in den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es in Bahrain keine nennenswerten Sonderwirtschaftszonen (Freezones). Die in den Emiraten bei Einführung der Umsatzsteuer – spätestens nach Veröffentlichung der Liste der sogenannten designated zones – besonders starke Verunsicherung und Verwirrung auf Ebene der Unternehmen über den umsatzsteuerrechtlichen Status der jeweiligen Freihandelszone, wird somit in Bahrain ausbleiben.

Von der Umsatzsteuer umfasst sind grundsätzlich alle Umsätze (Waren und Dienstleistungen), die innerhalb Bahrains ausgeführt werden (Art. 14, 16 B-VAT). Auch der Import in das Staatsgebiet ist grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 19 B-VAT). Das Gesetz enthält einige, wenige Ausnahmen von der generellen Steuerpflicht. So werden insbesondere folgende Umsätze mit null Prozent besteuert (‚zero rated supplies‘, Art. 53 B-VAT):

  • Export von Waren oder Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland
  • Handel mit Perlen und Edelsteinen
  • Handel mit Medizintechnik
  • Bau von Immobilien (offen ist hier allerdings noch die Frage, ob die Steuerbefreiung nur für Wohnimmobilien oder auch Gewerbeimmobilien gilt)
  • Dienstleistungen im Bildungssektor und Gesundheitswesen
  • Verkauf von Öl- und Gas (unklar ist bislang noch ob auch der Benzinverkauf an den Tankstellen in Bahrain – anders als etwa in den VAE – von der Besteuerung verschont bleibt)

Viele Nahrungsmittel sowie Finanzdienstleistungen von Umsatzsteuer in Bahrain befreit

Im Gegensatz zu den VAE und Saudi-Arabien hat sich Bahrain dazu entschlossen, insgesamt 94 Nahrungs- und Lebensmittel von der Umsatzsteuer auszunehmen. Die Liste der konkret befreiten Produkte wird in den Steuerrichtlinien enthalten sein. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs (Obst, Gemüse, Fleisch, Milch etc.) steuerbefreit werden. Diese Maßnahme ist besonders bemerkenswert, da ursprünglich auch die Emirate eine ähnliche Regelung der Steuerbefreiung von Nahrungsmitteln angekündigt hatten, dann aber vor dem Hintergrund zu erwartender, erheblicher Steuereinnahmeausfälle von dieser Ankündigung letztlich wieder abgerückt sind.

Von der Besteuerung ausgenommen (Exempt Supplies) sind zahlreiche Finanzdienstleistungen (inklusive Wertpapier- und Kreditgeschäfte, die Vergabe von Krediten und Darlehen), der Verkauf und die langfristige Verpachtung (leasehold) von Grundstücken (bare land) sowie der Personentransport (Art. 54, 55 B-VAT). Im Gesetz nicht geregelt ist unter anderem die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen. Diese und viele andere Detailfragen werden voraussichtlich im Rahmen der Steuerrichtlinien konkretisiert und geklärt werden.

Wichtig: Unternehmen, die aufgrund ihrer niedrigen Umsätze nicht verpflichtend sind, sich für die Umsatzsteuer zu registrieren, können zwar Zusatzkosten für die Ermittlung der Steuer und entsprechende Zahlungen an die Finanzbehörden einsparen, gleichzeitig besteht für diese Gesellschaften aber keine Möglichkeit, Vorsteuern aus dem Bezug von Waren und Dienstleistungen in Bahrain geltend zu machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die zwar registriert sind, aber steuerfreie Umsätze (exempt supplies) ausführen. Auch sie können Vorsteuern grundsätzlich nicht geltend machen.

Hohe Strafen bei Versäumnissen und Steuerhinterziehung

Teils erhebliche Strafen legt das bahrainische Umsatzsteuergesetz unter anderem für Verstöße gegen die rechtzeitige Registrierungspflicht (bis zu 10.000 Bahrain Dinar – circa 23.000 Euro) oder die unvollständige Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Steuerbehörde (bis zu 5.000 Bahrain Dinar – circa 11.500 Euro) fest (Art. 60 B-VAT). Auf Steuerhinterziehung, etwa in Form der bewusst fehlerhaften Berechnung von Umsatz- oder Vorsteuern oder des Fälschens von Dokumenten drohen Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren, sowie eine Strafzahlung in Höhe des bis zu dreifachen Betrags der hinterzogenen Steuer (Art. 63, 64 B-VAT).

Die Umsatzsteuereinführung in Bahrain bedeutet vor allem für Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte in lokal ansässigen Gesellschaften eine neue, aufwändige und zeitraubende Herausforderung – verbunden mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand im Bereich der Compliance inklusive Dokumentation, Buchhaltung, Erstellung von Steuererklärungen etc. Nicht wenige Investoren haben Bahrain – ähnlich wie auch beispielsweise die Emirate – gerade deshalb als Standort gewählt, um die umfangreichen und aus anderen Regionen der Welt hinlänglich bekannten Dokumentations- und Steuerdeklarationspflichten zu vermeiden. Finanzielle Nöte der Golfstaaten führen nun dazu, dass sie das ungeliebte Thema der (Umsatz-)Steuerpflicht auch dort einholt.

Keine Harmonisierung der Umsatzsteuergesetze in der Golfregion

Die nun eingeführten, gesetzlichen Neuregelungen in Bahrain unterscheiden sich in vielen Details von den bereits seit Anfang 2018 geltenden Umsatzsteuergesetzen in Saudi-Arabien und den VAE. Die ursprünglich angestrebte weitreichende und grenzüberschreitende Harmonisierung der Umsatzsteuergesetze in der Golfregion ist somit zumindest nach aktuellem Stand nicht gelungen. Dies verkompliziert die steuerliche Lage insbesondere für Unternehmen, die in mehreren Golfstaaten tätig sind. Entsprechend besteht auch dort ein unternehmensintern laufender Abstimmungsbedarf. Folglich wird künftig – anders als bisher – ein zusätzlicher Aufgabenfokus von Unternehmern und leitenden Mitarbeitern in Bahrain auf der Beobachtung der Entwicklung der Steuergesetze in allen Golfstaaten liegen.

Bahrain
Die Statistik zeigt das Bruttoinlandsprodukt (BIP) von Bahrain von 2008 bis 2018. Das Bruttoinlandsprodukt bezeichnet den Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen, die im betreffenden Jahr innerhalb der Landesgrenzen hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen. Es gilt als wichtiger Indikator für die Wirtschaftskraft eines Landes. Im Jahr 2018 beträgt das Bruttoinlandsprodukt von Bahrain geschätzt rund 37,8 Milliarden US-Dollar.

Weiterführende Informationen zum Umsatzsteuergesetz in Bahrain, Saudi-Arabien und den VAE erhalten Unternehmen direkt bei InterGest MidleEast

Ansprechpartner für Fragen ist Holger Ochs (holger.ochs@intergest.com)