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Gleichgeschlechtliche Ehe in Südafrika: Eltern-Kind-Zuordnung muss in Deutschland anerkannt werden

Eine in Südafrika geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe muss auch in Deutschland anerkannt werden. Das Gleiche gilt für den Eintrag eines gemeinsamen, durch Samenspende gezeugten Kindes. Beide Mütter (auch die nicht-leibliche) müssen als Eltern im Geburtenregister in Deutschland eingetragen werden. Dabei fungiert der zweite Elternteil als so genannte Co-Mutter. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. XII ZB 15/15) entschieden.

Gleichgeschlechtliche Ehe in Südafrika anerkannt

Geklagt hatten eine Frau mit deutscher und südafrikanischer Staatsbürgerschaft sowie deren angeheiratete Partnern, die südafrikanische Staatsbürgerin ist. Beide leben in Südafrika und schlossen dort im Januar 2008 eine gleichgeschlechtliche Ehe („civil union type marriage“). Die deutsch-afrikanische Klägerin hatte 2010 ein Kind zur Welt gebracht, das aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Partnerinnen durch künstliche Befruchtung gezeugt worden war. Unter Berufung auf das südafrikanische Recht beantragten die Partnerinnen die Eintragung der Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister.

Das Standesamt lehnte die Beurkundung jedoch ab. Daraufhin forderte das lesbische Ehepaar vor dem Amtsgericht, die Beurkundung durch das Standesamt juristisch durchzusetzen. Dies wies das Amtsgericht allerdings zurück. Das daraufhin eingeschaltete Beschwerdegericht gab den Müttern Recht und forderte das Standesamt zur Anerkennung der Elternschaft auf. Dieses weigerte sich jedoch weiterhin und legte stattdessen ebenfalls eine Rechtsbeschwerde ein – erfolglos.

Kind stammt im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter ab

Die Begründung der Richter: Die Auslandsgeburt ist nach § 36 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) im deutschen Geburtenregister einzutragen, weil das Kind im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter abstammt. Somit besitzt es auch die für die Eintragung erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit. Dabei ist für die rechtliche Abstammung dasjenige Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 19 Abs. 1 EGBGB – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Das ist im vorliegenden Fall das südafrikanische Recht, welches dem Kind beide Partnerinnen als Eltern zuordnet.

Hinsichtlich der Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe begründeten die Richter ihr Urteil wie folgt: Grundsätzlich ist auch eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach den Regeln über die eingetragene Lebenspartnerschaft als ihrer Entsprechung im deutschen Recht zu beurteilen. Auch die Regeln über die Ehe, die aus deutscher Sicht wegen der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner zu einer Unwirksamkeit der Eheschließung führen würden, sind nicht anwendbar. Hinsichtlich der Zuordnung des Kindes zur Ehefrau der Mutter zählt jedoch nicht das Gesetz zur Eheschließung, sondern die besondere abstammungsrechtliche Bestimmung.

Kindswohl ist in gleichgeschlechtlicher Ehe nicht gefährdet

Zudem sei es in diesem Fall rechtens, südafrikanisches Recht anzuwenden weil es nach Ansicht der Richter nicht gegen den sogenannten ordre public verstößt. Danach ist eine Anerkennung zu versagen, wenn das ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Eine gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung kann für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Das Kindeswohl steht mithin der Anerkennung nicht entgegen.