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Fluglotsenstreik: Airline muss bei Verspätung nicht zahlen

Muss eine Fluggesellschaft auf einen anderen Flughafen ausweichen, weil am ursprünglichen Zielort das Vorfeldpersonal streikt, dann haben Reisende keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Das ergab ein Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 305/13 [31]).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Flugzeug auf dem Rückflug von Agadir nach Frankfurt am Main aufgrund des Streiks einen Ausweichflughafen in Deutschland angesteuert hatte, der nicht bestreikt wurde. Daraufhin forderte der Mann eine Entschädigung für die ihm entstandene Verspätung. Das Gericht wies seine Forderungen jedoch zurück. Begründung: Bei einem Streik des Vorfeldpersonals handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, für den die betroffene Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden könne. Zudem sei die ihm dadurch entstandene Verspätung hinnehmbar.

Airline muss nicht den gesamten Flugplan ändern

In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Darmstadt gleichermaßen geurteilt (Az.: 7 S 238/12). Damals bestreikten Fluglotsen den gesamten griechischen Luftraum und damit konnte auch der Flughafen in Heraklion nicht planmäßig habe angeflogen werden. Dagegen hatte ein Reisender Klage eingereicht und 400 Euro Entschädigung von der Airline für die Flugverspätung verlangt. Seiner Ansicht nach hätte die Fluggesellschaft Im Hinblick auf den Verbraucherschutz jederzeit mit Streikmaßnahmen rechnen müssen und demzufolge  ihren Flugplan anders organisieren sollen – etwa durch Vorverlegung des Fluges oder durch Annullierung eines anderen Fluges.

Auch damals urteilten die Richter zugunsten der Fluggesellschaft: Die Airline müsse nicht ihren gesamten Flugplan umgestalten, nur um die Familie des Klägers trotz des Streiks rechtzeitig beziehungsweise sogar vorzeitig nach Kreta zu bringen, schon gar nicht musste sie einen anderen Flug zulasten der dortigen Passagiere annullieren.

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