Digitales Nomadentum: Diese Steuerfaktoren sollten Selbstständige beachten
Der Traum vom Job im Ausland: Spätestens seit der Pandemie gehört Remote Work zum Arbeitsalltag von vielen Beschäftigten. Vor allem Selbstständige haben oft die Möglichkeit, von überall auf der Welt ihre Beschäftigung auszuüben. Doch Arbeiten im Ausland birgt auch einige Unklarheiten – vor allem wenn es um das Thema Steuern geht. Je nach Berufsgruppe gilt es, verschiedene steuerliche Aspekte zu beachten. Die angebliche Steuerfreiheit bei der Arbeit im Ausland – ein Gerücht, das häufig kursiert – kann spätestens dann schwere Folgen haben, wenn man im Ausland einen festen Wohnsitz anmeldet oder gegebenenfalls sogar in die alte Heimat zurückziehen möchte. Was muss also beachtet werden?
Steuerpflicht für Selbstständige im In- oder Ausland?
In den meisten Ländern ist die Steuerpflicht an den Wohnsitz geknüpft. Wer als Freelancerin oder Freelancer im Ausland arbeiten möchte, kann sich daher in verschiedenen Steuer-Kategorien befinden.
Diese drei Kategorien gilt es zu unterscheiden:
1. Befindet sich der offizielle Wohnsitz gemäß § 8 AO oder der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 9 Satz 1 AO weiterhin in Deutschland, gelten Freelancer als unbeschränkt steuerpflichtig. Damit bleibt das gesamte global erwirtschaftete Einkommen weiter in Deutschland steuerpflichtig.
Aber trotzdem bleiben Freelancer auch im Ausland steuerpflichtig, weil dort das Geld „erarbeitet“ wurde. Eine doppelte Besteuerung soll allerdings vermieden werden, indem die ausländische Steuer angerechnet wird oder die Einkünfte sogar steuerfrei gestellt werden. Das kommt auf das Land an.
2. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Ausland, aber die Einkünfte fließen aus Deutschland – dann gilt der Freelancer in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig – also nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften.
3. Wer dagegen weder Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Einnahmen in und aus Deutschland hat, ist in Deutschland gar nicht steuerpflichtig. Sehr wohl aber nach den Regeln des jeweiligen anderen Landes.
Für Angestellte im Ausland gilt die 183-Tage-Regelung
Anders sieht es bei Angestellten aus, die für einige Zeit im Ausland arbeiten, aber weiter ihren Wohnsitz und deutschen Arbeitgeber behalten. Für sie gilt: Arbeitet man nicht länger als 183-Tage im Ausland, bleibt man in Deutschland mit dem Einkommen steuerpflichtig. Steuern müssen – je nach Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – im Ausland dann nicht gezahlt werden.
Vielleicht denkt jetzt die/der eine oder andere: Wer wird das denn kontrollieren? In der Theorie zumindest fehlt es tatsächlich in vielen Ländern an Kontrollen. Aber es ist trotzdem besser, sich an die Rechtslage zu halten. So lohnt es sich als digitale Nomadin und Nomade, alles gut zu durchdenken und zu planen, um mögliche Probleme zu vermeiden.
Bereits bei der Eröffnung eines Privat- oder Geschäftskontos im Ausland ohne festen Wohnsitz beginnt der Seiltanz für Remote-Arbeitende. Denn dazu brauchen sie sowohl ein gültiges Ausweisdokument als auch einen geeigneten Nachweis des aktuellen Wohnsitzes.
Und auch für Kontoeröffnungen braucht es einen festen Wohnsitz. Leider glauben immer noch viele, Finanzämter würden von einem wiederholten, aber kürzeren Aufenthalt oder einer Auslandswohnung nicht erfahren. Das ist aber ein Irrglaube, denn im Zweifel bringen Kreditkarten, Nutzer- und Gästeverzeichnisse oder auch Passagierprotokolle von Airlines oft die Wahrheit ans Licht. Deshalb ist es besser, auf Nummer sicher zu gehen und sich die wichtigsten Aspekte für eine erfolgreiche Einkommensteuererklärung als digitaler Nomade und digitale Nomadin anzusehen – dann kann auch nichts schiefgehen.
Gewerbe richtig versteuern und die Regeln des anderen Landes einhalten
Grundsätzlich ist es für digitale Nomadinnen und Nomaden wichtig, sich gut vorzubereiten, damit die Arbeit im Ausland gelingen kann. Wer ins Ausland geht und dort arbeitet, muss sich an die Steuergesetze dieses Landes halten. Im Gegensatz zu Freelancerinnen und Freelancern mit festem Wohnsitz in Deutschland müssen digitale Nomadinnen und Nomaden mit dem ausländischen Zweitwohnsitz ihr Gewerbe und gewerblichen Einkünfte anmelden.
Haben sie dagegen bereits ein Gewerbe in Deutschland, dürfen sie dieses aus dem Ausland fortführen und geben es bei ihrer Steuererklärung mit an. Wird der ständige Wohnsitz in Deutschland gekündigt, muss das Gewerbe dagegen im Ausland angemeldet werden. Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Gewerbe ohne festen Wohnsitz in Deutschland angemeldet werden. Weiterführende Informationen hierzu können beispielsweise auf der Existenzgründungsplattform des BMWK gefunden werden.
Umsatzsteuererklärung bei Arbeit im Ausland
Nicht vergessen dürfen Freelancerinnen und Freelancer die Umsatzsteuer, zumindest wenn sie innerhalb der EU arbeiten. Bei jeder Tätigkeit, – ob bei Lieferung von Waren oder Dienstleistungen – wird innerhalb der EU die Umsatzsteuer berechnet. Dabei ist es zunächst egal, wo die leistende Freelancerin bzw. der leistende Freelancer oder die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, für den gearbeitet wird, sitzt. Normalerweise muss innerhalb der EU immer die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.
Nur bei Dienstleistungen kann auch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren gelten. Dabei wird dann der Empfänger der Dienstleistung verpflichtet, die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt zu zahlen. Diese Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gilt vor allem bei Dienstleistungen an eine in Deutschland ansässige Firma, wenn die Freelancerin bzw. der Freelancer in einem anderen EU-Land arbeitet.
Aber auch im außereuropäischen Ausland gibt es die Umsatzsteuer (VAT – Valued Added Tax). Dabei sind dann die geltenden Regelungen im jeweiligen Land zu beachten.
Eine internationale Auslandskrankenversicherung sollte wie bei allen Auslandsaufenthalten zum Standard für Freelancerinnen und Freelancer gehören. Hier hängen die Beiträge von Versicherung und Dauer des Auslandsaufenthalts ab. In jedem Fall empfiehlt sich eine frühe Auseinandersetzung mit dem Thema Rente. Dann können individuelle Lösungen gefunden werden, die auch ein Einkommen im Alter sichern.
Wer im Ausland arbeiten möchte, muss also einige Dinge beachten und notwendige Behördengänge und Formalitäten erledigen, bevor es schließlich losgeht. Das Wichtigste dabei: Wer schon während des Jahres eine gute Buchführung pflegt und so den Überblick behält, muss am Ende die Steuererklärung nur noch abarbeiten.
Selbstständigkeit wird immer beliebter
Während der Pandemie waren die Stundensätze für freischaffende Personen nahezu unverändert. Doch trotz der Inflation, den Nachwehen der Pandemie und dem Ukraine-Krieg verdienen sie heute mehr denn je. Auch der vorherrschende Fachkräftemangel in der deutschen Wirtschaft sorgt für einen Popularitätszuwachs, wie die aktuelle Studie des Instituts der Wirtschaft (IW) und der staatlichen Förderbank KfW zeigt. Laut der Studie fehlten zwischen Juli 2021 und Juli 2022 in Deutschland über alle Berufe hinweg mehr als eine halbe Million Fachkräfte, genauer: Ein Missstand von 537.923 qualifizierten Arbeitskräften.
Einkommenssteuererklärung für Selbstständige in Deutschland
Genauso wie Beschäftigte unterliegen auch Selbstständige nach deutschem Steuerrecht der Pflicht, ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen – das ist in der deutschen Rechtsnorm festgesetzt. Das gilt für alle, die ein eigenes Unternehmen haben oder als Freelancerin bzw. Freelancer arbeiten.
Im Blick sollten dabei vor allem die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung behalten werden. Seit 2017 müssen Selbstständige in Deutschland ihre Steuererklärung ausschließlich online einreichen. Wie hoch das Einkommen ist, ist dabei nicht vordergründig wichtig, da alle Selbstständigen eine Einkommensteuererklärung unabhängig von ihrem erzielten Einkommen einreichen müssen – und zwar jährlich. Besonders die Erstellung der ersten Steuererklärung wirkt für viele wie ein bürokratisches Monster. Sie ist aber gut selbst zu bewerkstelligen.
Im Grunde funktioniert das ganz einfach. Wie hoch die Einkommensteuer konkret ausfällt, hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Besonders wichtig ist für die meisten in freiberuflicher Tätigkeit dabei die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als Teil der Einkommensteuer. Also die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben. Dabei hilft eine saubere Buchführung über das Jahr hinweg, Zeit und Nerven zu sparen, wenn die Frist zur Abgabe näher rückt.
Einnahmenüberschussrechnung
Die Einnahmenüberschussrechnung muss seit 2011 ausschließlich in elektronischer Form und online beim Finanzamt eingereicht werden. Dafür gibt es verschiedene Plattformen, die genutzt werden können, wie beispielsweise WISO Steuer. Freelancerinnen und Freelancer haben bei ihrer Einnahmenüberschussrechnung die Pflicht, alle Nachweise zu Kosten, Einnahmen und sonstigen betrieblich und steuerlich relevanten Dokumenten bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
Um eine ordentliche Buchführung kommt dabei leider niemand herum. Aber für die Steuererklärung müssen nicht alle Nachweise unaufgefordert eingereicht werden. Stattdessen benachrichtigt das zuständige Finanzamt, sollten noch Dokumente benötigt werden. In jedem Fall muss eine Reihe von weiteren Formularen (Mantelbogen, Anlage EÜR, Anlage G, Anlage S, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Anlage Coronahilfen) von Selbstständigen für die Einkommensteuer direkt beim Finanzamt über Steuer-Plattformen eingereicht werden.
Ausnahmeregelungen für Freiberufler*innen
Ausnahmen bestätigen die Regel – zumindest manchmal. Wenn Freiberuflerinnen und Freiberufler keine Plattformen nutzen können, müssen sie beim Finanzamt eine Ausnahmeregelung beantragen. Für die Einreichung haben sie in der Regel bis spätestens 31. Juli des Folgejahres Zeit. Mit formlosem Antrag kann die Frist mit einer guten Begründung noch hinausgezögert werden. Aber fehlt dieser und gibt man viel zu spät ab, droht noch der Verspätungszuschlag als Strafe.
Übernimmt ein Steuerberater die Erstellung, muss die Steuererklärung spätestens 14 Monate nach Ende des Jahres beim Finanzamt sein. Allerdings kann in besonderen Fällen auch eine frühere Abgabe vom Finanzamt angefordert werden. Beispielsweise bei hohen Einnahmen.