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Deutsche gesetzliche Unfallversicherung gilt auch in Vietnam

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung muss auch bei Unfällen im Ausland zahlen – und zwar dann, wenn ein Mitarbeiter dorthin entsandt wurde. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil bekräftigt (Az.: L 3 U 167/11).

Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines Tierpflegers, der vom Leipziger Zoo nach Vietnam entsandt wurde, um dort ein Jahr lang in einem Nationalpark zu arbeiten. Dort erlitt er einen solch schweren Unfall, dass Teile seines Beines amputiert werden mussten. Den Vorfall reichte der Tierpfleger bei der Unfallkasse in Deutschland als Arbeitsunfall ein. Diese verweigerte jedoch die Zahlung. Begründung: Der Tierpfleger war in Vietnam beschäftigt und hätte demzufolge keinen gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland. Die zuständige Kasse in Vietnam müsse für den Unfall auskommen. Gegen diese Entscheidung klagte.

Unfallversicherung muss für Vorfall in Vietnam zahlen

Dies sah das LSG in Hessen, bei dem der 32-jährige Tierpfleger geklagt hatte, allerdings anders: Liegt eine Entsendung vor, gilt grundsätzlich die deutsche Sozialversicherungspflicht vor. Voraussetzungen für die Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechtes sind unter anderem, dass der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist und dass vor, während und nach der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Entsandten und dem entsendenden Arbeitgeber besteht.

Auch wenn der Tierpfleger vom Zoo Leipzig für das Projekt in Vietnam freigestellt worden war und auch aus Vietnam sein Gehalt bezogen hat, stehe er weiter unter dem Schutz des deutschen Absicherungssystems, so das Gericht. Der Grund: Der Arbeitgeber hätte den Tierpfleger selbst für den Posten ausgewählt, damit dieser die heimischen Tierpfleger in Vietnam schule. Außerdem seien die Geldzahlungen ausschließlich zum Zweck der Finanzierung der entsprechenden Stelle nach Vietnam transferiert worden. Zudem hätte der Leipziger Zoo den Tierpfleger aufgrund der Freistellungsvereinbarung den jederzeitig zurückrufen und damit stets seine Weisungsbefugnis ausüben können. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Hin- und Rückflug gezahlt hat und sich zur Zahlung weiterer Heimatflüge verpflichtete, seien klare Indizien für ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis.

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